Full text: Allgemeine Staatslehre

Neunzehntes Kapitel. Die Gliederung des Staates. 655 
staatliche Geschäfte besorgen. Sie sind aber nicht Organe des 
Gesamtstaates, da ihre Funktionen auf Grund der verfassungs- 
mäßigen Lage der Dinge gar nicht in dessen Kompetenz fallen. 
Das Charakteristische dieser Landesorgane liegt darin, daß alles 
im Lande als solchem geübte Imperium die gemeinsame Tätigkeit 
von Landesorganen und herrschender Staatsgewalt voraussetzt. 
Die Landesgesetze werden von der Staatsgewalt sanktioniert, die 
Landesbehörden von ihr oder in ihrem Auftrag bestellt. Das 
Eigentümliche der mit eigenen Organen ausgestatteten Länder 
liegt demnach darin, daß in ihnen zwei Gattungen öffentlicher 
Organe zur Versehung der staatlichen Funktionen nötig sind, 
während die Funktionen der Gemeinden ausschließlich durch 
Gemeindeorgane besorgt werden können, die des Staates aus- 
schließlich durch Staatsorgane besorgt werden. Im Lande können 
jedoch die Landesorgane niemals ohne Staatsorgane, die Staats- 
organe mindestens nicht in bestimmten Fällen ohne Mitwirkung 
von Landesorganen tätig werden. So haben die britischen Kolo- 
nien ihre nur den Koloniallegislaturen verantwortlichen Kabinette, 
ihre eigenen Gerichtshöfe, ihre eigenen Truppen und ihre eigenen 
Kriegsflotten?). 
Solche Länder haben stets besondere Verfassungen, die ihnen 
von den über sie herrschenden Staaten verliehen sind. In manchen 
Fällen ist sogar jede Abänderung der Landesverfassung nur 
mit Zustimmung der legislatorischen Landesorgane möglich. 
3. Die Desorganisation eines Staates kann aber so weit 
gehen, daß auch rechtlich der nichtstaatliche Charakter seiner 
Glieder zweifelhaft wird. Das ist heute der Fall mit der Stellung 
Kroatien-Slawoniens im ungarischen und der Finnlands ım rus- 
  
1) Über die eigentümliche kanadische Provinzialorganisation vgl. 
Munro The Constitution of Canada 1889 ch. IV—X. Über die neue 
australische Verfassung vgl. namentlich das angeführte Werk von 
W.H.Moore und Hatschek St.u.VR. v. Australien 1910 S.9ff. Auf 
sie hat die amerikanische Konstitution erheblichen Einfluß genommen. 
Literarisch haben das Werk von Bryce über Amerika und das von der 
deutschen Wissenschaft beeinflußte, oben S.66 Note zitierte Buch von 
Burgess auf sie eingewirkt; vgl. Moore p. 64,65 (2.ed.p. 66). Das 
Recht der südafrikanischen Union harrt noch der wissenschaftlichen Be- 
handlung; die maßgebenden Bestimmungen findet man in englischer und 
holländischer Sprache zusammengestellt in den Statutes of the Union of 
South Africa 2 vol. 1912, die South Africa Act außerdem in der Ztschr. 
f. Völkerrecht und Bundesstaatsrecht V 1911 S. 324 ff.
	        
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