Full text: Allgemeine Staatslehre

Zweites Kapitel. Die Methodik der Staatslehre. 37 
Aufgabe der Wissenschaft vom Staate, insoweit ihr Objekt 
nicht. ausschließlich der einzelne Staat bildet, ist cs nun, diese 
empirischen Typen staatlicher Verhältnisse zu finden. Analoge 
soziale Zusammensetzung, analoge geschichtliche Entwicklung, 
analoge äußere Bedingungen wirken analoge politische Bildungen 
aus. Kraft des historischen Zusammenhanges, der die in Kultur- 
gemeinschaft stehenden Staaten miteinander verbindet, setzen 
sich die typischen Elemente überall neben den individuellen 
durch und gestalten sich diesen entsprechend um. 
Gefunden werden diese empirischen Typen auf induktivem 
Wege, also durch sorgfältige Vergleichung der einzelnen Staaten, 
ihrer Organisation, ihrer Funktionen. So einfach aber dieses 
methodische Prinzip zu sein scheint, so notwendig einerseits 
und schwierig anderseits ıst es, die eigentümlichen Grundsätze 
sich zum Bewußtsein zu bringen, welche die Induktion auf 
diesem Gebiete beherrschen. 
Zunächst darf die Vergleichung nicht zu weit getrieben 
werden. Wer Staaten und staatliche Einrichtungen der ver- 
schiedensten Kulturstufen und der entlegensten Zeiten miteinander 
vergleicht, erhält entweder sar keine oder nur ganz farblose, 
jeglicher Bestimmtheit entbehrende Typen. Je weiter nämlich 
die Vergleichung getrieben wird, desto mehr individualisierende 
Elemente müssen vernachlässigt werden, desto weniger Erkenntnis 
wird also durch das Aufstellen des Typus gewonnen. Was von 
den historischen Gesetzen gesagt wurde, daß sie meist nur Platt- 
heiten und Gemeinplätze darbieten, das gilt auch von der zu 
weit getriebenen Generalisierung in den Gesellschaftswissen- 
schaften. Das zeigen deutlich die Versuche, eine allgemeine 
vergleichende Rechtswissenschaft zu schaffen. Insofern diese 
nämlich aus dem von ihnen herbeigetragenen Material gemein- 
gültige Typen der Rechtsentwicklung aufstellen, bringen sie ent- 
weder nur vage Allgemeinheiten zustande, wie z. B., daß die 
Raubehe sich zur Kaufehe wandelt, daß die Blutrache der öffent- 
lichen Strafe vorangeht, daß Ordalien auf gewisser Kulturstufe 
überall Beweismittel bilden!), daß die Leviratsehe sich bei einer 
großen Zahl von Völkern vorfindet?), oder sie führen zu dem 
  
!) Kohler Das Recht als Kulturerscheinung 1885 S.8ff., 20£f., 23. 
2) Vgl. Post Einleitung in das Studium der ethnologischen Juris- 
prudenz 1886 S. 28ff.
	        
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