Full text: Allgemeine Staatslehre

658 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
standteille eines Staates, die diesem gegenüber eines oder 
mehrere der notwendigen selbständigen Staatselemente (Gebiet, 
Volk, Staatsorgane) besitzen, und sich dadurch vom bloßen Staats- 
teile oder Staatsgliede (Kommunalverband) unterscheiden, ander- 
seits aber einer selbständigen, nur auf ihrem eigenen Willen 
ruhenden Staatsgewalt entbehren. Nach ihrer rechtlichen und 
politischen Bedeutung für den über sie herrschenden Staat sind 
zwei Hauptformen des Landes zu unterscheiden. 
Die erste Form ist die des Nebenlandes, welches eine 
gesonderte politische Existenz dadurch besitzt, daß es an dem 
Leben des herrschenden Staates keinen Anteil zu nehmen vermag. 
Das ist der Fall mit allen Schutzgebieten und Kolonien, denen 
keine Teilnahme an der parlamentarischen Vertretung des Ge- 
samtstaates eingeräumt ist, deren Verwaltung weitgehende Son- 
derung von der Staatsverwaltung zeigt, so daß sie nicht als 
integrierende Bestandteile, sondern als bloße Adnexe des Staates 
erscheinen, daher auch, ohne sein inneres Leben zu berühren, 
von ihm wieder gänzlich losgelöst werden können. 
Die ändere Form ist die des Landes alsintegrierenden 
Staatsgliedes. Hier ist das Land in größerem oder geringerem 
Umfange dem Staate eingeordnet, bildet in Beziehung auf die 
ausschließlich dem Staate vorbehaltenen Angelegenheiten eine 
Provinz, deren Anteil an dem Leben des Staates entsprechend 
bemessen ıst. Das Land in dieser Form kann aber auch die 
Grundlage des ganzen Staatswesens sein, indem der Staat selbst 
aus Ländern zusammengesetzt ist. So besteht Kanada aus 
Provinzen, wie sie offiziell genannt werden, die ihre eigenen Ver- 
fassungen erhielten, denen gemäß jede ein Provinzialparlament 
besitzt und an der Spitze der Verwaltung ein vom General- 
gouverneur Kanadas ernannter Lieutenant-Governor mit einem 
von ihm ernannten, der Provinziallegislatur verantwortlichen 
Kabinett sieht. Sie verhalten sich zu Kanada in derselben Weise 
wie dieses zu Großbritannien; es sind Länder zweiter Ordnung. 
Kanada ist durch die Art seiner Entstehung, seiner Organisation 
und Dezentralisation einem Bundesstaate ähnlich geworden. Es 
ist ein Bundesland, ein aus der Föderation von Ländern ent- 
  
Rußland ein Staat; denkt man sich dagegen Rußland weg, so fehlt 
Finnland das für den Staatsbegriff unerläßliche Oberhaupt. — Bei 
Erich, S.X£f, und bei Strupp im Arch.d.ö.R. XXX 1913 S. 506 
reiche Literaturübersichten zur finnländischen Frage.
	        
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