658 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
standteille eines Staates, die diesem gegenüber eines oder
mehrere der notwendigen selbständigen Staatselemente (Gebiet,
Volk, Staatsorgane) besitzen, und sich dadurch vom bloßen Staats-
teile oder Staatsgliede (Kommunalverband) unterscheiden, ander-
seits aber einer selbständigen, nur auf ihrem eigenen Willen
ruhenden Staatsgewalt entbehren. Nach ihrer rechtlichen und
politischen Bedeutung für den über sie herrschenden Staat sind
zwei Hauptformen des Landes zu unterscheiden.
Die erste Form ist die des Nebenlandes, welches eine
gesonderte politische Existenz dadurch besitzt, daß es an dem
Leben des herrschenden Staates keinen Anteil zu nehmen vermag.
Das ist der Fall mit allen Schutzgebieten und Kolonien, denen
keine Teilnahme an der parlamentarischen Vertretung des Ge-
samtstaates eingeräumt ist, deren Verwaltung weitgehende Son-
derung von der Staatsverwaltung zeigt, so daß sie nicht als
integrierende Bestandteile, sondern als bloße Adnexe des Staates
erscheinen, daher auch, ohne sein inneres Leben zu berühren,
von ihm wieder gänzlich losgelöst werden können.
Die ändere Form ist die des Landes alsintegrierenden
Staatsgliedes. Hier ist das Land in größerem oder geringerem
Umfange dem Staate eingeordnet, bildet in Beziehung auf die
ausschließlich dem Staate vorbehaltenen Angelegenheiten eine
Provinz, deren Anteil an dem Leben des Staates entsprechend
bemessen ıst. Das Land in dieser Form kann aber auch die
Grundlage des ganzen Staatswesens sein, indem der Staat selbst
aus Ländern zusammengesetzt ist. So besteht Kanada aus
Provinzen, wie sie offiziell genannt werden, die ihre eigenen Ver-
fassungen erhielten, denen gemäß jede ein Provinzialparlament
besitzt und an der Spitze der Verwaltung ein vom General-
gouverneur Kanadas ernannter Lieutenant-Governor mit einem
von ihm ernannten, der Provinziallegislatur verantwortlichen
Kabinett sieht. Sie verhalten sich zu Kanada in derselben Weise
wie dieses zu Großbritannien; es sind Länder zweiter Ordnung.
Kanada ist durch die Art seiner Entstehung, seiner Organisation
und Dezentralisation einem Bundesstaate ähnlich geworden. Es
ist ein Bundesland, ein aus der Föderation von Ländern ent-
Rußland ein Staat; denkt man sich dagegen Rußland weg, so fehlt
Finnland das für den Staatsbegriff unerläßliche Oberhaupt. — Bei
Erich, S.X£f, und bei Strupp im Arch.d.ö.R. XXX 1913 S. 506
reiche Literaturübersichten zur finnländischen Frage.