Full text: Allgemeine Staatslehre

662 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
teilungsgründen ab, nicht minder die verschiedenen ökonomischen 
Verhältnisse, welche dem Aufbau der Gesellschaft zugrunde liegen, 
ebenso wie die wechselnden Erscheinungen der Staaten in ihrer 
geschichtlichen Aufeinanderfolge!). 
Alle Einteilungen dieser Art heben aber stets ein Element 
hervor, das für den Staat als solchen zwar nicht ohne Bedeutung 
ist, aber für ihn dennoch nicht entscheidend sein kann, weil 
sie das eigentümlichste Element des Staates, das ihn von allen 
anderen sozialen Bildungen unterscheidet, außer acht lassen. 
Dieses Element aber ist die Staatsgewalt. Deshalb sind auch 
alle die erwähnten Einteilungen nicht imstande, eine be- 
friedigende wissenschaftliche Klassifikation zu gewähren. Es 
  
1) Die Versuche, Einteilungen der Staatsformen zu gewinnen, sind 
kaum erschöpfend aufzuzählen. Die ältere Literatur ist zum Teil an- 
geführt bei H.A.Zachariae D.St.u.B.R.IS.74£f.; Mohl Enzyklopädie 
S.109ff. und Waitz Politik S. 107ff. Zur Geschichte der Staatsformen- 
lehre vgl. aus der jüngsten Literatur v. Martitz Die Monarchie als 
Staatsform 1903 S. 10ff. Von dem Subjektivismus und der Verwirrung, 
die diese Materie auszeichnen, mögen einige Beispiele eine Anschauung 
geben: Despotie, Theokratie, Rechtsstaat (Welcker), Republiken, Auto- 
kratien, Despotien (Heeren), organische, mechanische Staaten, zu den 
ersteren Nomaden- und Ackerbaustaaten, zu den letzteren Hierarchien, 
Ideokratien, Militärherrschaften, Banquierherrschaften zählend (Leo); 
Idolstaaten, Individualstaaten, Rassestaaten, Formstaaten (Rohmer); 
patriarchalische Staaten, Theokratien, Patrimonialstaaten, antiker Staat, 
Rechtsstaaten der Neuzeit (Mohl), Einherrschaften, zerfallend in Mon- 
archien und monokratische Republiken, und Pleonokratien inkl. der 
Unterabteilungen der Pleonarchien und pleonokratischen Republiken 
(Gareis), Monarchie und Pleonarchie, diese zerfallend in Aristokratie 
und Demokratie (H.Geffeken Das Gesamtinteresse als Grundlage des 
Staats- und Völkerrechts 1908 S.58, 14f.). Eine Fülle von Einteilungen 
nach den verschiedensten Richtungen ist in der neuesten Literatur bei 
Schvarcz, Elemente der Politik S.79ff,, zu finden: Aristokratien, 
Timokratien, reine Demokratien, Kulturdemokratieu nebst Mischformen ; 
Erbherrschaften und Freistaaten; Polizei- und Rechtsstaaten; Zentrali- 
sationsstaaten, Selfgovernmentalstaaten, Staaten, die auf Provinzial- und 
Munizipalautonomie beruhen und Mischformen,; homo- und .polyglotte 
Territorial-, National- und Nationalitätenstaaten, homodoxe und polydoxe 
Staaten, wozu noch zahlreiche Unterabteilungen kommen. R.Schmidt, 
I S. 263ff., will die Frage nach der Staatsform zerfällen in die Fragen, 
wer im Staate als Gesetzgeber, als Regierung und als Kontrollorgan 
gegenüber der Regierung fungiert und unterscheidet demnach Regierungs- 
und Verfassungsformen, unter welchen Gesichtspunkten einerseits die 
bekannte antike Trias und anderseits der Gegensatz von absolutem und 
Verfassungsstaat behandelt werden.
	        
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