666 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
fassung auf rein psychologischem, daher natürlichem oder auf
juristischem, daher künstlichem Wege gebildet. Im ersten Falle
vollzieht sich die Willensbildung gänzlich innerhalb einer phvsischen
Person, und der also gebildete Staatswille erscheint daher zugleich
auch als physischer, individuell bestimmter Wille. Im anderen
Falle wird der staatliche Wille erst auf Grund eines juristischen
Vorganges aus den Willensaktionen einer Mehrheit physischer
Personen gewonnen, so daß er nicht als Wille einer individuell
bestimmten, sichtbaren, lebendigen Person, sondern lediglich als
Wille eines nur juristische Realität besitzenden Kollegiums erscheint.
Physischer Wille und juristischer, aus phvsischem Willen durch
Anwendung von Rechtssätzen auf eine verfassungsmäßig vor-
geschriebene Art gewonnener Wille, das sind die beiden einzigen
Möglichkeiten für die oberste Einteilung der Staaten.
Diese Einsicht war bereits der antiken Staatslehre nicht ver-
borgen!) und tritt sofort bei dem Gründer der modernen Politik
wieder hervor. Seitdem Machiavellı der fürstlichen Herrschaft
die Republik entgegengesetzt, wird ‚zwar die griechische Lehre der
Trias von Monarchie, Aristokratie und Demokratie (Politie) und
deren Ausartungen durch den scharfen Gegensatz von Monarchie
und Republik nicht verdrängt, jedoch später unter seinem Einfluß
diese Zweiteilung von anderen der Lehre von den Staatsformen
zugrunde gelegt. Allerdings treten zu diesen beiden Grund-
formen bei verschiedenen Schriftstellern noch andere hinzu, die
aber samt und sonders nicht imstande waren, sich allgemeine
Anerkennung zu erringen. Es wurden nämlich Unterabteilungen
jener Typen als selbständige Tvpen aufgestellt oder soziale
Elemente herangezogen, um neben den einzig und allein mit
Sicherheit festzustellenden formalen Willensverhältnissen noch
andere Einteilungsprinzipien zu gewinnen, die eine größere Zahl
von Staatsformen ergeben.
So hat z.B. Montesquieu die Despotie als eine besondere
Staatsform neben der Monarchie aufgestellt, während sie doch
1) Schon Aristoteles stellt der Monarchie alle nichtmonarchischen
Staaten als Politien gegenüber, vgl. Rehm Geschichte S.104 N,8. Der
Gegensatz von faodıxov» und zo/ırıxov einerseits und von imperium
und res publica anderseits hat wohl dazu beigetragen, den zuerst von
Machiavelli ausschließlich für die nichtmonarchischen Staaten gebrauch-
ten Ausdruck Republik später in den anderen Sprachen in dieser engeren
Bedeutung heimisch werden zu lassen.