Full text: Allgemeine Staatslehre

Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen. 661 
‚wohl nur eine Art der Ausübung der monarchischen Regierung 
ist. Sie ist eine Unterart der Monarchie, die entweder eine Miß- 
billigung der Herrschaftsübung durch die Untertanen (Tyrannis) 
oder, wo sie der Volksüberzeugung als normale Regierungs- 
form entspricht, eine Beurteilung an dem Maßstabe andersgear- 
teter Herrschaftsübung bedeutet. Zudem ist sie, wie an anderer 
Stelle bereits erwähnt, ein reiner Schultypus, dem kein realer 
Staat auf die Dauer völlig entspricht. Oder man hat in neuerer 
Zeit die Theokratie den anderen Staatsformen als besonderen 
Typus zur Seite gesetzt!), während doch die theokratische Idee 
nichts anderes als eine Anschauung vom Ursprunge der Staats- 
gewalt und der Sanktion ihrer Gebiete ist, die in den wechselndsten 
Formen ın die Erscheinung treten kann, aus der sich zwar 
mannigfaltige soziale Wirkungen, aber nicht feste und klare Sätze 
über den Bau des Staates und die Wirkungsart seiner Gewalt 
ergeben, Theokratie ıst somit eine soziale, keine juristische 
Kategorie, die schließlich auch wieder zur weiteren Differenzierung 
der beiden großen Staatentypen verwendet werden kann, da 
in allen als Theokratien bezeichneten Staaten der als Ausfluß 
der Gottheit betrachtete Wille wieder entweder’ Wille eines 
Individuums oder einer Mehrheit ist. 
Der Gegensatz von Monarchie und Republik tritt schon ın 
der frühesten Zeit des staatlichen Lebens auf; sie sind auch ge- 
schichtlich die weiter nicht ableitbaren Grundtypen des Staates. 
Schon die dem territorialen Staate vorangehende Horde ist ent- 
weder herrschaftlich oder genossenschaftlich organisiert; entweder 
führt und entscheidet ein über den anderen stehender Wille oder 
die Gesamtheit der vollberechtigten Hordengenossen. 
Die Einteilung der Staaten in Monarchien und Republiken 
ist aber‘ nur die oberste Einteilung. Beide Formen können 
wieder in zahlreiche Unterarten zerfällt werden, die aus allen 
möglichen Unterschieden in der Organisation der Staaten gewonnen 
werden. So z,B. nach Dasein, Mangel, Art der Volksvertretung, 
nach Organisation und Ausübung der Regierung, deren Beziehung 
zu anderen Staatsorganen?), nach Art der Zentralisation und De- 
1) Hiergegen auch M. W.Rappaport Theokratie und Staaiswesen 
(Jahrb.d. internat..Vereinigung f. vergl. Rechtswissenschaft VIII) 1910 5. 408. 
2\Rehm, Staatslehre S.180ff., hebt als grundlegend den Ünter- 
schied von Verfassungs- und Regierungsformen hervor, den bereits 
Bodin aufgestellt hatte. Er allein ist aber ebensosehr oder ebensowenig
	        
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