Full text: Allgemeine Staatslehre

Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen. 679 
man aber von dem ın der heutigen Staatsordnung ausgeprägten 
Gedanken aus, daß die dem Staate notwendige innere Einheit 
nur durch das verfassungsmäßige Zusammenwirken einer Vielheit 
von Organen bewahrt werden kann, so schwindet jeder Anlaß, 
jener Formel, abgesehen natürlich von der absoluten Monarchie, 
einen tieferen dogmatischen Wert zuzuerkennen. Sie drückt 
vielmehr nur den historischen Tatbestand aus, daß in den alt- 
monarchischen Ländern jedes Recht, Imperium zu üben, einmal 
Recht des Monarchen gewesen ist. Tout fuit al commencement 
in luy et vient de luy, dieser Ausspruch des mittelalterlichen 
englischen Richters von dem Verhältnis aller staatlichen Gewalt 
zur Königsgewalt ist ihr wahrer Kern. Alle praktischen juristi- 
schen Folgerungen, die in altmonarchischen Staaten aus dem 
monarchischen Prinzip gezogen wurden, ergeben sich in un- 
gezwungener Weise aus der Entstehung und der Natur der Ver- 
fassungsgesetze in solchen Staaten als Selbstbeschränkungen der 
Herrschergewalt. 
Für den Typus des ausgebildeten, modernen, die Volks- 
gesamtheit zur Einheit zusammenfassenden Staates kann der 
Monarch nur aus dem Staat erklärt und als Organ des Staates 
aufgefaßt werden. Daraus ergibt sich, daß das monarchische 
Prinzip rein politischer Natur ist!) und keineswegs notwendig in 
der Konsequenz der richtigen Auffassung der Monarchie liegt. 
Unter und neben dem Monarchen können einer Fülle von Organen 
in Unterordnung sowohl als in größerer oder geringerer Un- 
abhängigkeit vom Monarchen staatliche Kompetenzen zustehen, 
ohne daß der Typus der Monarchie selbst dadurch alteriert wird. 
\Wesentliches Merkmal des Monarchen ist ausschließlich, daß 
er die höchste Gewalt des Staates darstellt. Das ist aber 
jene Gewalt, die den Staat in Bewegung setzt und erhält. Näher 
gefaßt besteht sie in der Sphäre freien, vom Gesetze nur be- 
grenzten aber nicht inhaltlich bestimmten, richtunggebenden 
staatlichen Handelns. Also das Recht der Gesetzessanktion, d. h. 
  
1) Dem heute noch ein beliebiger rechtlicher Inhalt gegeben werden 
kann. So erklärt Arndt, Können Rechte der Agnaten auf die Thron- 
folge nur durch Staaisgesetz abgeändert werden? 1900 S.41, das 
monarchische Prinzip bedeute nichts anderes, als daß nach einer festen, 
durch menschliche Willkür unabänderlichen Reihenfolge der Herrscher 
bestimmt ist,, woraus sich denn ergäbe, daß Rußland, wo der Kaiser 
vor 1906 die Thronfolge einseitig ändern konnte, keine wahre Mon- 
archie war.
	        
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