682 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
vornimmt, von niemand ersetzt werden. Inaktivität des Königs
könnte sofort den ganzen Staat lähmen, und ein rechtliches Mittel
zur Beseitigung einer solchen Störung, solange überhaupt die Re-
gierungsfähigkeit des Königs dauert, ist nicht vorhanden. Jede
Änderung eines solchen Zustandes könnte nur auf dem Wege
einer Revolution erfolgen. Man hat die viele Schreibarbeit, die
dem König auferlegt ist, in England lebhaft getadelt!). Ohne
diese königlichen Unterschriften könnte aber der englische Staat
nicht in Gang erhalten werden.
Die gesetzliche Disposition über die gesamte Staatsgewalt ruht
in England beim Parlament im alten Sinne, d. h. dem König
und den beiden Häusern; die höchste rechtliche Gewalt hat aber
trotz der andersgearteten realen Machtverteilung der König alleın,
denn die beiden Häuser des Parlamentes können durch eigenen,
vom Monarchen unabhängigen Willen, von ihrer inneren Ordnung
abgesehen, auf dem Wege direkter Anordnung keine Änderung
der Staatsordnung und der Ämterbesetzung vornehmen. Das
Parlament alleın macht Gesetze, und doch kann es ihnen keine
Gesetzeskraft verleihen; es wählt den Premierminister und durch
diesen die übrigen Mitglieder des Kabinetts aus seiner Mitte, und
doch kann es kein einziges Mitglied des Kabinetts selbständig
ernennen. Es kann der Krone eine Forderung verweigern, ihre
Räte dem Impeachement unterziehen, was beides überdies bei
dem System parlamentarischer Regierung unpraktisch geworden
ist; allein das sind wesentlich Handlungen mit negativem Erfolg,
die keineswegs die ununterbrochene Fortdauer der staatlichen
Funktionen bezwecken. So vermag denn der König mit dem
Parlament alles, das Parlament ohne den König nichts, während
der König ohne Parlament kraft seiner Prärogative die höchste
Funktion ausübt, nämlich dafür sorgt, daß der Staat fortwährend
ın Tätigkeit erhalten werde?).
Der Monarch ist daher überall der Ausgangspunkt der
staatlichen Funktionen, die deshalb alle mit ihm in dauernder
Verbindung stehen, ohne darum notwendig von ihm abhängen zu
müssen. Die Lehre von der Gewaltenteilung in der Montes-
1) Bagehot S. gif.
2) Die rechtliche Stellung des englischen Königtums ist im Sinne
dieser Ausführungen in lapidarer Form dargelegt worden von einem
Manne, in dessen Hand die ganze politische Macht dieser Institution
gelegen hatte. Vgl. Gladstone Gleanings of Past Years, London 1879
I p. 227, 245.