654 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
jedoch grundsätzlich keine die Untertanen unmittelbar ver-
pflichtenden Beschlüsse zu fassen vermögen?!). Das zeigen alle
Staatsbehörden, auch die Gerichte, die von ihm oder in seinem
Auftrage mit den passenden Personen besetzt werden müssen
und erst dadurch in den Stand gesetzt werden, ihre Zuständig-
keiten zu versehen. Daher sind die Kammern, und soweit die
Rechtsprechung reicht, die Gerichte zwar dem Monarchen nicht
dienstlich untergeordnet, aber nichtsdestoweniger von seinem
Willen ın ihren Funktionen bedingt. Auch Kommunalverbände
und andere Selbstverwaltungskörper aber, die staatliches Imperium
als ihr Recht üben, sind seiner höchsten Aufsicht durch das
Medium der staatlichen Verwaltungsbehörden unterstellt; sie sind
vom Staate und damit vom Staatsoberhaupte abhängig.
Das wesentlichste Merkmal des also festgestellten Typus der
Monarchie besteht aber darin, daß keine Änderung der ver-
fassungsmäßigen Ordnung des Staates anders als mit Willen des
Monarchen ‘erfolgen kann. Soweit der Spielraum für die Ge-
staltung der Monarchenstellung innerhalb des Typus auch sein
mag, so viele Abweichungen ım einzelnen von diesem Typus auch
vorkommen können, an dem Dasein der angegebenen Macht hat
der Begriff des Monarchen seine Grenze. \o Verfassungs-
änderungen ohne oder gegen den Willen des Staatsoberhauptes
durchgesetzt werden können, da ist, welchen Namen auch immer
das Staatsoberhaupt trägt, eine Monarchie nicht mehr vorhanden,
denn die oberste richtunggebende Tätigkeit ist ihm damit ge-
nommen. Daher war Frankreich auf Grund der Verfassung vom
3. September 1791, welche die verfassungsändernden Beschlüsse
des corps lögislatif der königlichen Sanktion entrückte, keine
Monarchie mehr, sondern eine Republik mit erblichem Staats-
haupte. In Norwegen hingegen, wo bei einfachen Gesetzen dem
Könige nur ein suspensives Veto zusteht, bedürfen Verfassungs-
änderungen der königlichen Sanktion2); daher fällt Norwegen
auch unter den Typus der Monarchie. Republikanischen Prä-
1) Darin gibt es allerdings später zu erwähnende Ausnahmen, vor
allem Ministeranklagen, Wahl einer neuen Dynastie (Ungarn, Belgien),
Einsetzung einer Regentschaft beim Mangel rechtlich hierzu Berufener.
2) Über Dasein und Umfang des königlichen Sanktionsrechtes bei
Verfassungsänderungen besteht in Norwegen theoretisch und praktisch
Streit. Vgl. Bernatzik, Der Verfassungsstreit zwischen Schweden und
Norwegen, in Grünhuts Zeitschrift XXVI S. 303ff. Bejaht wurde das