680 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
Recht der Pairsernennung vernichten, könnte daher ohne vorher-
gchenden königlichen Antrag nicht in Verhandlung gezogen
werden.
Diesem die äußerste Grenze der Monarchie bezeichnenden
Typus steht aber als Normalfall ın der heutigen Staatenwelt jener
gegenüber, in dem keine Änderung der gesamten Rechtsordnung
ohne den monarchischen Willen erfolgen kann. Dazu tritt dann
die weitere, auf die Leitung des Staates sich beziehende freie
Tätigkeit nach außen und innen, so daß jeder Akt der Staats-
leitung vom Monarchen oder doch in seinem Auftrag vorgenommen
wird. Mancherlei Ausnahmen können den Typus modifizieren,
ohne ihn deshalb zu stören. So z.B. wird ın der parlamentarischen
Befugnis zur Ministeranklage und der daran geknüpften Wirkung
der Suspension der Minister eine solche Abweichung vom Typus
erblickt werden müssen, die aber bei der geringen praktischen
Bedeutung solcher nur ganz ausnahmsweise zur Anwendung ge-
langenden Gesetzesbestimmungen keine wesentliche Änderung der
Monarchenstellung herbeiführt.. Mannigfaltig können auch die
Bedingungen und Einschränkungen sein, die dieser freien Tätigkeit
des Monarchen verfassungsmäßig gegeben sind. Die Zuständig-
keiten der parlamentarischen Kollegien, das Erfordernis mini-
sterieller Kontrasignatur, Präsentationsrechte von Körperschaften
usw. sind unter diesem Gesichtspunkte zu betrachten. Sie ziehen
der richtunggebenden monarchischen Funktion Schranken, be-
stimmen sie aber keineswegs in ıhrem Inhalte.
an ihre vorgängige Einwilligung knüpfen, wie denn Georg Ill. und
Georg IV. durch ihren Widerstand das Zustandekommen der Katholiken-
emanzipation fast dreißig Jahre lang zu verhindern wußten. Ebenso
bedürfen alle Geldbills und daher auch alle Steuergesetze der königlichen
Initiative, ferner auch Amnestien. Auch hat es das Kabinett in der
Hand, jede von ihm bedenklich gefundene Bestimmung im Laufe des
parlamentarischen Verfahrens zu unterdrücken, so daß sich kaum ein
Anlaß zur Ausübung eines Vetos ergeben könnte. Über die heutige Be-
deutung des royal assent vgl. Anson I p.313ff. und die eingehende
Darlegung von Hatschek Engl. Staatsrecht I S.645. Burgess,
Political Science II p. 200£., unterscheidet zwischen konstitutionellen, ein
Residium der früheren, selbständig ausgeübten Prärogative darstellenden,
und auf Parlamentsakten beruhenden oder statutarischen Kronrechten.
Erstere können durch absolutes Veto verteidigt werden, „until the state,
through a House of Commons elected upon the issue, shall have com-
manded the submission of the Crown‘ (p. 201). Das ist aber keine
juristische, sondern eine revolutionäre Lösung der Frage.