Full text: Allgemeine Staatslehre

680 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
Recht der Pairsernennung vernichten, könnte daher ohne vorher- 
gchenden königlichen Antrag nicht in Verhandlung gezogen 
werden. 
Diesem die äußerste Grenze der Monarchie bezeichnenden 
Typus steht aber als Normalfall ın der heutigen Staatenwelt jener 
gegenüber, in dem keine Änderung der gesamten Rechtsordnung 
ohne den monarchischen Willen erfolgen kann. Dazu tritt dann 
die weitere, auf die Leitung des Staates sich beziehende freie 
Tätigkeit nach außen und innen, so daß jeder Akt der Staats- 
leitung vom Monarchen oder doch in seinem Auftrag vorgenommen 
wird. Mancherlei Ausnahmen können den Typus modifizieren, 
ohne ihn deshalb zu stören. So z.B. wird ın der parlamentarischen 
Befugnis zur Ministeranklage und der daran geknüpften Wirkung 
der Suspension der Minister eine solche Abweichung vom Typus 
erblickt werden müssen, die aber bei der geringen praktischen 
Bedeutung solcher nur ganz ausnahmsweise zur Anwendung ge- 
langenden Gesetzesbestimmungen keine wesentliche Änderung der 
Monarchenstellung herbeiführt.. Mannigfaltig können auch die 
Bedingungen und Einschränkungen sein, die dieser freien Tätigkeit 
des Monarchen verfassungsmäßig gegeben sind. Die Zuständig- 
keiten der parlamentarischen Kollegien, das Erfordernis mini- 
sterieller Kontrasignatur, Präsentationsrechte von Körperschaften 
usw. sind unter diesem Gesichtspunkte zu betrachten. Sie ziehen 
der richtunggebenden monarchischen Funktion Schranken, be- 
stimmen sie aber keineswegs in ıhrem Inhalte. 
  
an ihre vorgängige Einwilligung knüpfen, wie denn Georg Ill. und 
Georg IV. durch ihren Widerstand das Zustandekommen der Katholiken- 
emanzipation fast dreißig Jahre lang zu verhindern wußten. Ebenso 
bedürfen alle Geldbills und daher auch alle Steuergesetze der königlichen 
Initiative, ferner auch Amnestien. Auch hat es das Kabinett in der 
Hand, jede von ihm bedenklich gefundene Bestimmung im Laufe des 
parlamentarischen Verfahrens zu unterdrücken, so daß sich kaum ein 
Anlaß zur Ausübung eines Vetos ergeben könnte. Über die heutige Be- 
deutung des royal assent vgl. Anson I p.313ff. und die eingehende 
Darlegung von Hatschek Engl. Staatsrecht I S.645. Burgess, 
Political Science II p. 200£., unterscheidet zwischen konstitutionellen, ein 
Residium der früheren, selbständig ausgeübten Prärogative darstellenden, 
und auf Parlamentsakten beruhenden oder statutarischen Kronrechten. 
Erstere können durch absolutes Veto verteidigt werden, „until the state, 
through a House of Commons elected upon the issue, shall have com- 
manded the submission of the Crown‘ (p. 201). Das ist aber keine 
juristische, sondern eine revolutionäre Lösung der Frage.
	        
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