Full text: Allgemeine Staatslehre

685 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
die, welche historisch-soziale Kategorien der Monarchie auf- 
stellen, nicht sowohl Typen als vielmehr eine Reihe individueller 
Einzelbilder?). In gedeihlicher Weise kann die Monarchie, wie 
die Staatsformen überhaupt, nur nach rechtlichen Unterschieden 
eingeteilt werden. 
Im folgenden sollen aber nur die bekannten Bildungen höherer 
Kulturstufen berücksichtigt werden. Bereits erwähnt wurde, daß 
der monarchische Typus der Verbandsorganisation in die An- 
fänge des staatlichen Lebens zurückreicht. Einer unentwickelten 
Kultur gehört die Stammeshäuptlingsschaft, das Stammeskönigtum 
an. Entweder herrscht da nur eine Gelegenheitsorganisation vor, 
wie z.B. bei Kriegszügen, nach deren Beendigung wieder eine 
genossenschaftliche Form des Horden- oder Stammeslebens ein- 
tritt, oder der dauernde Häuptling hat keine scharf abgegrenzten 
Kompetenzen, die bereits eine reiche Rechtsentwicklung voraus- 
setzen. Die faktische Macht eines solchen Häuptlings kann sehr 
gering sein, sich aber auch bis zu völliger Despotie steigern. 
Sie mit den Rechtsbegriffen einer entwickelten Zivilisation zu 
messen, wäre ein höchst unhistorisches Beginnen. Immerhin ist 
ein Blick auf die Verhältnisse solcher Art lehrhaft, weil er die 
Kenntnis möglicher Variationen eines auf höherer Kulturstufe in 
mancher Hinsicht stationären Typus vermittelt. 
So ist seit langem Lebenslänglichkeit der monarchischen 
Würde eines ihrer wesentlichen Merkmale. Soweit die Erinnerung 
der Kulturvölker zurückreicht, hat es keine Könige auf Zeit ge- 
geben. Das ıst aber eine geschichtliche Tatsache, die bereits 
  
der Regierungsgewalt an den wichtigsten Staatsakten mitbeteiligt sein 
muß. Damit wären — von älteren aristokratischen Staaten ganz ab- 
gesehen — z.B. das Frankreich der Konsulatsverfassung oder die 
deutschen Hansestädte, wo dem Senatskollegium die ihm zustehende 
Gewalt nur mit dessen Zustimmung 'geschmälert werden kann und wo 
ohne seinen Willen kein Gesetz zustandekommt, unter den Begriff der 
Monarcbie zu bringen. Oder wenn Seidler, Das juristische Kriterium 
des Staates S.68, das Wesen des Monarchen darin findet, daß der 
Monarch ein konstitutiver Faktor der staatlichen Verfassung ist, die 
ohne ihn nicht besteht, der Präsident der Republik ein kraft der bereits 
bestehenden Verfassung geschaffenes Organ, was weder für die Wahl- 
monarchie, noch für eine Monarchie wie Belgien zutrifft, wo die Ver- 
fassung früher da war als der Monarch. 
I) Das ist der Fall bei Roscher, Politik, wo S. 250ff. innerhalb 
des Typus der absoluten Monarchie drei Unterarten, die konfessionelle, 
die höfische und die aufgeklärte Absolutmonarchie unterschieden werden.
	        
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