Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen. 697
obrigkeitlichen Staate!) sowie die Eigenberechtigung der mit Viril-
stimmen ausgerüsteten Ständemitglieder oder der durch Mandatare
vertretenen Verbände, die bei schroffer Ausprägung des ständischen
Gedankens niemandes Organe, sondern durchaus selbständige
Rechtssubjekte sind. Die Stände sind demnach in ihrer aus-
geprägten Gestaltung Körperschaften, die, aus selbständigen Rechts-
subjekten ohne ÖOrganqualität zusammengesetzt, ihr Recht und
ihre Interessen vertreten, die mit dem Fürsten, wie mit einem
anderen selbständigen Rechtssubjekte, paktieren oder auch kämp-
fen, die Räte des Fürsten zur Verantwortung ziehen?) und auf
ihrem Höhepunkt ihre eigene Verwaltungs-, Heeres- und — selbst
später noch — ihre eigene Finanzorganisation, ja sogar ihre Ver-
tretung nach außen durch Gesandtschaften haben?), daher nach
den Begriffen unserer Zeit einen Staat im Staate darstellen.
Ihr Recht ist namentlich nach zwei Richtungen hin als von
dem des, wenn der Ausdruck erlaubt ist, fürstlichen Staates
getrennt. Einmal dem Fürsten gegenüber, der in ihrer Blüte-
zeit auf ıhre Vasallentreue im Kriege, auf ihre ganz freiwilligen-
Gaben zur Ergänzung der von ihm aus dem Ertrag seiner Do-
mänen und den Regalien zu bestreitenden Staatsausgaben oder
auch zur Aufbesserung seiner Privatwirtschaft angewiesen ıst,
dessen Herrschaft den konkreten Machtverhältnissen gemäß von
ihnen entweder kontrolliert, durch eigene Rechte eingeschränkt
oder auch von ihnen geteilt wird. Sodann gegenüber ihren Unter-
gebenen, über die ihnen Herrschaftsrechte zustehen, deren Aus-
übung zwar der Kontrolle des Fürsten, zumal in der höchsten
1) Vgl. neuestens die zusammenfassende Studie von Rachfahl,
Alte und neue Landesvertretung in Deutschland, Schmollers Jahrb. 1909
S. 89 ff.
2) Unsere moderne Ministerverantwortlichkeit stammt aus dem
dualistischen Staate und ist keineswegs nur im mittelalterlichen England
in ihren ersten Anfängen zu finden. Vgl. nähere Nachweise bei
Schvarcz, Montesquieu und die Verantwortlichkeit der Räte des
Monarchen in England, Aragonien, Siebenbürgen und Schweden (1189
bis 1748) 1892. Die neueste Literatur über den ständischen Staat in den
oben S.321 N.1 genannten Werken, hierzu noch Tezner Technik und
Geist des ständisch-monarchischen Staatsrechts (Schmollers Forschungen
XIX 3) 1901.
3) Noch 1790 verlangten die ungarischen Stände von Leopold II.,
daß zu einem Frieden mit den Türken ungarische Gesandte beigezogen
werden sollten. A. Wolff-Zwiedinek-Südenhorst Österreich unter
Maria Theresia, Josef II. und Leopold II. 1884 S. 352.