Full text: Allgemeine Staatslehre

06 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
Am klarsten wird diese Bedingtheit des konkreten Verhältnisses 
zwischen Krone und Parlament durch die jeweiligen historischen 
Verhältnisse, wenn man die Stellung des Monarchen in den 
beiden durch Realunion verbundenen Staaten Österreich und 
Ungarn miteinander vergleicht. Während in Ungarn die altstän- 
dische, den König weitgehend einschränkende Verfassung zur 
konstitutionellen umgebildet wurde, ist in Österreich die Ver- 
fassung ein Geschenk des absoluten Kaisers gewesen; dort hat 
sich parlamentarische Regierung entwickelt, hier hat sie nur 
vorübergehend bestanden. In Beziehung auf die gemeinsamen 
Angelegenheiten aber ist eine parlamentarische Regierung ge- 
radezu unmöglich, weil die beiden Delegationen keine einheitliche 
Majorität bei dem Unterschiede der Parteiverhältnisse in beiden 
Staaten besitzen können. Diese gemeinsamen Angelegenheiten 
(hauptsächlich die Vertretung nach außen und das Kriegswesen) 
sind aber diejenigen, bezüglich deren der Herrscher der Gesamt- 
monarchie ehedem stets ganz unbeschränkt war. Ausgeschlossen 
auf Grund der geschichtlichen und der gegebenen politischen 
Verhältnisse ist die parlamentarische Regierung auch im Deut- 
schen Reiche. Einmal wegen der Stellung des Reichskanzlers 
als preußischen Ministers, da parlamentarische Regierung im 
Reiche ohne eine solche in Preußen nicht möglich ist, die Ma- 
jorıtäten des Reichstages und des preußischen Landtages aber 
ganz verschieden geartet sind. Sodann wegen des Bundesrates, 
der als selbständiger Faktor der Reichsregierung ganz ausge- 
schaltet werden würde, da er neben Kaiser und Reichstag einem 
parlaınentarischen Reichskanzler gegenüber zur völligen Bedeu- 
tungslosigkeit herabsinken müßte!). 
Die beiden in den heutigen konstitutionellen Monarchien 
verwirklichten Möglichkeiten haben auch nach einem rechtlichen 
Ausdruck gerungen: die parlamentarische Monarchie als solche 
ıst niemals gesetzlich fixiert worden, nichtsdestoweniger ist für 
sie auch eine juristische Formel gesucht worden, so wie später für 
die Monarchie mit Unterordnung des Parlaments unter den Fürsten. 
  
1) G.Jellinek Regierung und Parlament in Deutschland 1909 
3. 27ff. u. Bundesstaat und parlamentarische Regierung (Ausgew. Schriften 
u. Reden II 1911 S.439ff.). Das ist jüngst auch von einem objektiven 
amerikanischen Kritiker deutscher Verhältnisse hervorgehoben worden. 
Vgl. Lawrence Lowell Government and Parties in Continental Europe, 
Boston and New York 1896 II p. 67£f.
	        
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