Full text: Allgemeine Staatslehre

716 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
willen erzeugt. Dieser Art sind Dvarchien (Rom zur Zeit des 
Prinzipates) oder Gesamtherrschaft von Bundesregierungen, wie 
im Deutschen Reiche. Als besondere Unterart müssen sie hervor- 
gehoben werden, weil sie politisch dem Typus der Monarchie 
ebenfalls sehr nahe stehen. Von der vorigen Klasse unterscheiden 
sie sich aber wesentlich durch die ausgeprägte Organstellung der 
Herrschenden. 
c) Klassenherrschaften oder aristokratische 
Republiken. Eine Fülle von Staatsbildungen fällt unter diesen 
Begriff. Herrschaft eines Beruies: Priester- oder Kriegerherrschaft, 
Herrschaft eines siegenden Stammes, eines Geburtsstandes, des 
Grundbesitzes oder einer anderen Klasse der Vermögenden oder 
auch eine Mischung verschiedener derartiger bevorrechteter 
Elemente erzeugt diese Unterart der Republik. Juristisch gefaßt 
besteht diese Herrschaft darin, daß die herrschenden Personen 
aus einem Volksteile gewonnen werden, der kraft besonderer 
Vorzüge aus der Volksgesamtheit rechtlich hervorgehoben ist, 
dessen Mitgliedern auch sonst noch Vorrechte zusiehen. Die 
Klassenherrschaften ruhen daher auf der privilegierten politischen 
Stellung eines Teiles des Volkes gegenüber dem Reste. 
Keine Staatsform hängt inniger mit der ganzen sozialen 
Schichtung des Volkes zusammen als diese. Während die Mon- 
archie den gewaltigsten Wandel der sozialen Verhältnisse über- 
dauert hat und sogar bei völliger Demokratisierung der Gesell- 
schaft noch die absolute Monarchie in Form des Cäsarismus 
möglich ist, während anderseits Demokratien selbst beim Aus- 
schluß eines großen Teiles von Staatsmitgliedern von der Teil- 
nahme an der Herrschaft entstehen konnten, beruht die Aristokratie 
in allen ihren Formen auf dem Dasein eines in seiner Eigenart 
vom Staate unabhängigen überragenden sozialen Elementes, das 
über die anderen auch politisch den Sieg davonträgt. Daher hängt 
die nähere Ausbildung dieser Staatsart ganz von den konkreten 
sozialen Verhältnissen ab, so daß sich wenig gemeinsame Charakter- 
züge für alle Klassenherrschaften konstatieren lassen, irgendwelche 
Anschaulichkeit ihrer zahlreichen Exemplare nur durch genaue 
Analvse einer jeden einzelnen Bildung gewonnen werden kann. 
Auch darin liegt ein bedeutsamer Unterschied der Klassenherr- 
schaft von der Monarchie und der demokratischen Republik. 
Doch lassen sich immerhin innerhalb des Rahmens dieses 
Typus zwei Unterarten unterscheiden. In der einen ist die herr-
	        
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