716 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
willen erzeugt. Dieser Art sind Dvarchien (Rom zur Zeit des
Prinzipates) oder Gesamtherrschaft von Bundesregierungen, wie
im Deutschen Reiche. Als besondere Unterart müssen sie hervor-
gehoben werden, weil sie politisch dem Typus der Monarchie
ebenfalls sehr nahe stehen. Von der vorigen Klasse unterscheiden
sie sich aber wesentlich durch die ausgeprägte Organstellung der
Herrschenden.
c) Klassenherrschaften oder aristokratische
Republiken. Eine Fülle von Staatsbildungen fällt unter diesen
Begriff. Herrschaft eines Beruies: Priester- oder Kriegerherrschaft,
Herrschaft eines siegenden Stammes, eines Geburtsstandes, des
Grundbesitzes oder einer anderen Klasse der Vermögenden oder
auch eine Mischung verschiedener derartiger bevorrechteter
Elemente erzeugt diese Unterart der Republik. Juristisch gefaßt
besteht diese Herrschaft darin, daß die herrschenden Personen
aus einem Volksteile gewonnen werden, der kraft besonderer
Vorzüge aus der Volksgesamtheit rechtlich hervorgehoben ist,
dessen Mitgliedern auch sonst noch Vorrechte zusiehen. Die
Klassenherrschaften ruhen daher auf der privilegierten politischen
Stellung eines Teiles des Volkes gegenüber dem Reste.
Keine Staatsform hängt inniger mit der ganzen sozialen
Schichtung des Volkes zusammen als diese. Während die Mon-
archie den gewaltigsten Wandel der sozialen Verhältnisse über-
dauert hat und sogar bei völliger Demokratisierung der Gesell-
schaft noch die absolute Monarchie in Form des Cäsarismus
möglich ist, während anderseits Demokratien selbst beim Aus-
schluß eines großen Teiles von Staatsmitgliedern von der Teil-
nahme an der Herrschaft entstehen konnten, beruht die Aristokratie
in allen ihren Formen auf dem Dasein eines in seiner Eigenart
vom Staate unabhängigen überragenden sozialen Elementes, das
über die anderen auch politisch den Sieg davonträgt. Daher hängt
die nähere Ausbildung dieser Staatsart ganz von den konkreten
sozialen Verhältnissen ab, so daß sich wenig gemeinsame Charakter-
züge für alle Klassenherrschaften konstatieren lassen, irgendwelche
Anschaulichkeit ihrer zahlreichen Exemplare nur durch genaue
Analvse einer jeden einzelnen Bildung gewonnen werden kann.
Auch darin liegt ein bedeutsamer Unterschied der Klassenherr-
schaft von der Monarchie und der demokratischen Republik.
Doch lassen sich immerhin innerhalb des Rahmens dieses
Typus zwei Unterarten unterscheiden. In der einen ist die herr-