Full text: Allgemeine Staatslehre

24 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
wendigen Konsequenzen, daß sie in verhältnismäßig kurzer Zeit 
gegen alle widerstrebenden politischen Mächte durchgesetzt wird. 
Zur letzten Folgerung zwar, der völligen Gleichstellung der 
Frauen mit den Männern, ist sie auch heute erst ganz ausnahms- 
weise durchgedrungen; daß sie aber aus ihren Prinzipien folgt, 
zeigen die Forderungen der radikalen Parteien der Gegenwart, 
welche den naturrechtlichen Gedanken des Aufbaues des Staates 
auf das abstrakte Individuum mit der größten Folgerichtigkeit 
durchführen. Aus ihren Grundsätzen ergibt sich demnach für 
dıe moderne Demokratie der Gedanke der absoluten politischen 
Gleichwertigkeit der Individuen. Doch wird dieser Gedanke in 
den einzelnen Institutionen keineswegs konsequent durchgeführt. 
Wie einerseits alle Wahlen, so beruhen anderseits die zahlreichen 
gesetzlich oder gewohnheitsmäßig geforderten Eigenschaften 
für die Beamtung in der demokratischen Republik auf einer 
ihrem Grundprinzipe zuwiderlaufenden Wertung individueller 
Qualifikationen. 
Die moderne demokratische Republik bietet eine Fülle eigen- 
tümlicher Bildungen dar, die um so komplizierter sind, als die 
meisten Exemplare dieser Staatsform bundesstaatlich geartet sind. 
Da im Bundesstaate zwei unmittelbare Organe: Gesamtvolk und 
Einzelstaat, an der Bildung des Bundesstaatswillens teilnehmen, 
so sind ‘damit in ihm wie in der ‘Monarchie zwei voneinander 
unabhängige, in der Demokratie überdies koordinierte Organe vor- 
handen. Sodann aber individualisiert das Hepräsentativsystem 
vermöge der eigentümlichen Ausgestaltung, die es in jedem 
einzelnen Staate erfährt, die heutigen demokratischen Republiken. 
Zwei bedeutsame Einteilungen klassifizieren sie. Die erste 
beruht auf der Stellung, die dem herrschenden Demos verfassungs- 
mäßig zukommt. 
Drei Typen sind in dieser Hinsicht in der heutigen Staaten- 
welt zu unterscheiden. 
a) @. Demokratische Republiken mit beratender 
und beschließender Volksgemeinde. Eine unmittel- 
bare Demokratie im vollen Sinne gibt es heute nicht mehr. 
Selbst in den schweizerischen Kantonen mit Landsgemeinden ist 
außer dieser ein repräsentierendes, gesetzgeberische und andere 
Funktionen ausübendes Organ vorhanden. So hat in Uri der 
Landrat ausdrücklich die ‚stellvertretende gesetzgebende Ge-
	        
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