24 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
wendigen Konsequenzen, daß sie in verhältnismäßig kurzer Zeit
gegen alle widerstrebenden politischen Mächte durchgesetzt wird.
Zur letzten Folgerung zwar, der völligen Gleichstellung der
Frauen mit den Männern, ist sie auch heute erst ganz ausnahms-
weise durchgedrungen; daß sie aber aus ihren Prinzipien folgt,
zeigen die Forderungen der radikalen Parteien der Gegenwart,
welche den naturrechtlichen Gedanken des Aufbaues des Staates
auf das abstrakte Individuum mit der größten Folgerichtigkeit
durchführen. Aus ihren Grundsätzen ergibt sich demnach für
dıe moderne Demokratie der Gedanke der absoluten politischen
Gleichwertigkeit der Individuen. Doch wird dieser Gedanke in
den einzelnen Institutionen keineswegs konsequent durchgeführt.
Wie einerseits alle Wahlen, so beruhen anderseits die zahlreichen
gesetzlich oder gewohnheitsmäßig geforderten Eigenschaften
für die Beamtung in der demokratischen Republik auf einer
ihrem Grundprinzipe zuwiderlaufenden Wertung individueller
Qualifikationen.
Die moderne demokratische Republik bietet eine Fülle eigen-
tümlicher Bildungen dar, die um so komplizierter sind, als die
meisten Exemplare dieser Staatsform bundesstaatlich geartet sind.
Da im Bundesstaate zwei unmittelbare Organe: Gesamtvolk und
Einzelstaat, an der Bildung des Bundesstaatswillens teilnehmen,
so sind ‘damit in ihm wie in der ‘Monarchie zwei voneinander
unabhängige, in der Demokratie überdies koordinierte Organe vor-
handen. Sodann aber individualisiert das Hepräsentativsystem
vermöge der eigentümlichen Ausgestaltung, die es in jedem
einzelnen Staate erfährt, die heutigen demokratischen Republiken.
Zwei bedeutsame Einteilungen klassifizieren sie. Die erste
beruht auf der Stellung, die dem herrschenden Demos verfassungs-
mäßig zukommt.
Drei Typen sind in dieser Hinsicht in der heutigen Staaten-
welt zu unterscheiden.
a) @. Demokratische Republiken mit beratender
und beschließender Volksgemeinde. Eine unmittel-
bare Demokratie im vollen Sinne gibt es heute nicht mehr.
Selbst in den schweizerischen Kantonen mit Landsgemeinden ist
außer dieser ein repräsentierendes, gesetzgeberische und andere
Funktionen ausübendes Organ vorhanden. So hat in Uri der
Landrat ausdrücklich die ‚stellvertretende gesetzgebende Ge-