Full text: Allgemeine Staatslehre

Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen. 725 
walt‘‘t), in Obwalden und Appenzell A. Rh. der Kantonsrat, in 
Glarus der Landrat, in Nidwalden der Landrat, in Appenzell J. Rh. 
der große Rat Kompetenzen, die in der antiken Demokratie nur 
der Volksgemeinde zustanden?). Die Landsgemeinde ist auch 
keineswegs dem absoluten Fürsten in der Monarchie vergleichbar. 
Nicht sie, sonderh jenes oberste Regierungskollegium übt das 
Begnadigungsrecht aus, und selbst ihre legislatorischen Beschlüsse 
haben eine Grenze an der Privatrechtssphäre des Individuums. 
So erklärt Nidwalden, daß, sofern sich jemand durch einen Be- 
schluß der Landsgemeinde in seinen Privatrechten verletzt glaubt, 
der gesetzliche Richter angerufen werden kann?), und in Uri 
fand bis vor kurzem in solchem Falle ein höchst merkwürdiges 
Verfahren statt, um das Privatrecht vor legıslatorischer Willkür 
sicherzustellen®). Ferner ist der Gedanke, daß die Volksgemeinde 
nicht der Staat schlechthin, sondern nur Organ des Staates sei, 
unabhängig von aller Theorie in diesen kleinen Demokratien 
scharf ausgebildet worden. „Richtschnur der Landsgemeinde“ — 
erklärte Uri in seiner früheren Verfassung — „sei nicht unbedingte, 
schrankenlose Willkür, nicht die Gewalt des Stärkeren, sondern 
das Recht und die nur damit vereinbarliche Staats- 
wohlfahrt. Das Volk verpflichtet sich zu diesem Grundsatze 
durch den jährlich zu schwörenden Landesgemeinde-Eid‘ 5). 
B. Rein repräsentative demokratische Repu- 
bliken. Die zweite Form der heutigen demokratischen Re- 
publik ist die rein repräsentative. Alle staatlichen Funktionen 
werden ın ihr durch Repräsentanten ausgeübt. Da diese Re- 
präsentanten ausnahmslos sekundäre Organe eines und desselben 
primären Organes sind, so ist die staatliche Einheit durch die 
Einheit dieses primären Organes — des Volkes — durchaus ge- 
wahrt. Wie oben dargelegt, wird durch diese Organe das Volk 
selbst organisiert, so daß also auch in diesem Typus der Republik 
  
!) Verfassung vom 5. Mai 1850 847. Als solche übt er die Initiative 
und erläßt in dringenden Fällen provisorische Gesetze; ferner steht ihm 
die Macht der Gesetzesinterpretation zu. Vgl. die jetzige Verfassung 
vom 6. Mai 1888 Art. 54 ff. 
°®) 2.B. Abschluß von Staatenverträgen, Ernennungen von Beamten, 
Handhabung der Verantwortlichkeit der Regierungsbehörden. 
3) Verfassung vom 2. April 1877 Art. 43. 
4) Verfassung vom 5. Mai 1850 8 37. 
5) Ebenda $ 36.
	        
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