Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen. 13l
fassungsreferendum, fakultatives, obligatorisches Referendum sowie
Volksinitiative, nähert sich die Stellung des Volkes zur Gesetz-
gebung der des Monarchen in der konstitutionellen Monarchie.
Da, wo sowohl Initiative als auch obligatorisches Referendum
existieren, deckt sie sich sogar mit ihr im Hinblick auf die
legislatorische Zuständigkeit vollständig. Jedoch unterscheidet
sich auch dieser Typus von der Monarchie, ganz abgesehen von
dem kollegialen Charakter des primären Organes, grundsätzlich
dadurch, daß er niemals zwei gänzlich voneinander getrennte be-
ratende und beschließende Organe kennt. Vielmehr gibt hier
das primäre Organ den Anstoß zur Tätigkeit des von ihm ein-
gesetzten sekundären Organes und entscheidet definitiv über die
Rechtsbeständigkeit der Beschlüsse des letzteren. Trotz der
Verwicklung der Verhältnisse in solchen Republiken ıst es doch
immer ein und dasselbe Volk, das, in verschiedenen Organen
verschiedener Art dargestellt, alle seine Beschlüsse faßt und
ausführt.
Eine andere, untergeordnete Einteilung der heutigen demo-
kratischen Republik kreuzt sich mit der vorhergehenden und
ist zum Teil schon erörtert worden. Es ist der Unterschied
zwischen Republiken mit einem einzigen, wenn auch in mehrere
Kammern gegliederten Organe für die Gesetzgebung, und mit
dualistisch gestalteter Form der Legislatur, so daß mehrere Organe
unabhängig voneinander gesetzgeberische Funktionen versehen.
Eben erörtert wurde der Fall, wo das Volk selbst als primäres
Organ die Beschlüsse der Kammern sanktioniert. Aber auch
sekundäre Organe können diese Befugnisse haben. Das ıst der
Fall ın den Vereinigten Staaten, wo das von zwei Dritteln der
beiden Häuser des Kongresses beschlossene Amendement zur Ver-
fassung von den Legislaturen von drei Vierteln der Staaten zu
ratifizieren ist. Hier wie ın der Schweiz treten überdies die Glied-
staaten als legislatorische Organe auf, eine Erscheinung, die in
der Lehre vom Bundesstaate näher zu untersuchen ist.
b) Die zweite Haupteinteilung der heutigen demokratischen
Republik erfolgt nach der Art der Bestellung und der Organisation
Rahmen einer allgemeinen Staatsrechtslehre. Näheres bei H.Stüßı
Referendum und Initiative in den Schweizerkantonen 1893 S.7Lf£f£.;
Th. Curti Die Resultate des schweizerischen Referendums 2. Aufl. 1911
S.2ff. und Der Weltgang des Referendums, Arch.d.ö.R. Bd. 23 (1912)
S.1ff. Vgl. auch E. Schwarz in Grünhuts Z. XXXIlI 1906 S. 103£f.