Full text: Allgemeine Staatslehre

Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen. 13l 
fassungsreferendum, fakultatives, obligatorisches Referendum sowie 
Volksinitiative, nähert sich die Stellung des Volkes zur Gesetz- 
gebung der des Monarchen in der konstitutionellen Monarchie. 
Da, wo sowohl Initiative als auch obligatorisches Referendum 
existieren, deckt sie sich sogar mit ihr im Hinblick auf die 
legislatorische Zuständigkeit vollständig. Jedoch unterscheidet 
sich auch dieser Typus von der Monarchie, ganz abgesehen von 
dem kollegialen Charakter des primären Organes, grundsätzlich 
dadurch, daß er niemals zwei gänzlich voneinander getrennte be- 
ratende und beschließende Organe kennt. Vielmehr gibt hier 
das primäre Organ den Anstoß zur Tätigkeit des von ihm ein- 
gesetzten sekundären Organes und entscheidet definitiv über die 
Rechtsbeständigkeit der Beschlüsse des letzteren. Trotz der 
Verwicklung der Verhältnisse in solchen Republiken ıst es doch 
immer ein und dasselbe Volk, das, in verschiedenen Organen 
verschiedener Art dargestellt, alle seine Beschlüsse faßt und 
ausführt. 
Eine andere, untergeordnete Einteilung der heutigen demo- 
kratischen Republik kreuzt sich mit der vorhergehenden und 
ist zum Teil schon erörtert worden. Es ist der Unterschied 
zwischen Republiken mit einem einzigen, wenn auch in mehrere 
Kammern gegliederten Organe für die Gesetzgebung, und mit 
dualistisch gestalteter Form der Legislatur, so daß mehrere Organe 
unabhängig voneinander gesetzgeberische Funktionen versehen. 
Eben erörtert wurde der Fall, wo das Volk selbst als primäres 
Organ die Beschlüsse der Kammern sanktioniert. Aber auch 
sekundäre Organe können diese Befugnisse haben. Das ıst der 
Fall ın den Vereinigten Staaten, wo das von zwei Dritteln der 
beiden Häuser des Kongresses beschlossene Amendement zur Ver- 
fassung von den Legislaturen von drei Vierteln der Staaten zu 
ratifizieren ist. Hier wie ın der Schweiz treten überdies die Glied- 
staaten als legislatorische Organe auf, eine Erscheinung, die in 
der Lehre vom Bundesstaate näher zu untersuchen ist. 
b) Die zweite Haupteinteilung der heutigen demokratischen 
Republik erfolgt nach der Art der Bestellung und der Organisation 
  
Rahmen einer allgemeinen Staatsrechtslehre. Näheres bei H.Stüßı 
Referendum und Initiative in den Schweizerkantonen 1893 S.7Lf£f£.; 
Th. Curti Die Resultate des schweizerischen Referendums 2. Aufl. 1911 
S.2ff. und Der Weltgang des Referendums, Arch.d.ö.R. Bd. 23 (1912) 
S.1ff. Vgl. auch E. Schwarz in Grünhuts Z. XXXIlI 1906 S. 103£f.
	        
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