Full text: Allgemeine Staatslehre

Einundzwanzigstes Kapitel. Die Staatenverbindungen. 143 
und nichtorganisierten Verbindungen, je nachdem die Ver- 
bindung der Staaten in besonderen staats- oder völkerrechtlichen 
Organen zum Ausdruck kommt oder nicht. Ferner der Gegensatz 
von völkerrechtlichen, auf Vertrag oder Vereinbarung, und 
staatsrechtlichen, auf Herrschaftsverhältnissen beruhenden 
Verbindungen. Die ersteren ruhen entweder auf grundsätzlicher 
Gleichheit der verbundenen Staaten, die durch die Verbindung 
keiner höheren Gewalt unterworfen werden, oder weisen vertrags- 
mäßige Beschränkung des einen Staates zugunsten des anderen 
derart auf, daß er, wenn auch nicht rechtlich, so doch politisch 
abhängig wird, die letzteren unterwerfen hingegen der Souveränetät 
ermangelnde Staaten der Hoheit eines über ihnen stehenden staat- 
lichen Gebildes. Zum Verständnis der Staatenverbindungen im 
engeren Sinne ist aber auch die Betrachtung politisch bedeutsamer 
Scheinverbindungen notwendig. Deshalb und auch, weil 
andere sachliche Erwägungen die strikte Durchführung der er- 
wähnten obersten Einteilung untunlich erscheinen lassen, werden 
die einzelnen Arten der Verbindungen in änderer Reihenfolge 
dargestellt werden. 
U. Die Arten der Staatenverbindungen (im engeren Sinne). 
A. Scheinbare Staatenverbindungen. Um bedeut- 
same Grenzfälle festzustellen, sind an dieser Stelle zu erwähnen, 
jedoch von den Staatenverbindungen im juristischen Sinne aus- 
zuschließen alle jene Fälle, in denen ein staatsähnliches Land in 
dauerndem Verhältnisse zu einem Staate steht, oder wo ein Staat 
aus staatsähnlichen Ländern zusammengesetzt ist, so nahe auch 
solche Bildungen ihrer historisch -politischen Seite nach an die 
echten Staatenverbindungen grenzen mögen!). Ein prägnantes 
Beispiel hierfür bot in der heutigen Welt zuerst Kanada, das, 
wenn seine lose Unterordnung unter die britische Herrschaft 
hinwegfiele, nur verfassungsmäßige Bestimmungen über die 
Bestellung des bisher von der englischen Krone ernannten General- 
gouverneurs und der von diesem eingesetzten Provinzialgouver- 
neure zu treffen brauchte, um sich sofort ın einen Bundesstaat 
zu verwandeln. Sodann trägt nunmehr denselben Typus die Fö- 
  
i) Über die eigentümliche Art des Verhältnisses der „self-governing 
colonies‘ zum Mutterlande vgl. die Ausführungen von Hatschek 
Engl. Staatsrecht S. 203ff. und Allg. StR. III S. 28 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.