152 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
Berechtigungen auf eine Person konvergieren, löst sich jedoch
sofort wieder, sobald die zufällige Konvergenz dadurch gelöst
wird, daß die Thronfolgeordnungen wiederum verschiedene
Personen zur Krone berufen. So hat das 19. Jahrhundert die
Personalunion Großbritannien-Hannover 1837 und Niederlande-
Luxemburg 1890 vermöge des Gegensatzes der kognatischen
Thronfolge in den erstgenannten und der agnatischen in den
zweiten Gliedern der Union sich lösen sehen, indem in dem
britischen Reiche und den Niederlanden Frauen sukzedierten, die
in Hannover und Luxemburg vom Throne ausgeschlossen waren.
So wenig Interesse die Personalunion der rechtlichen Be-
trachtung darbietet, so bedeutsam ist sie für die Politik... Gemein-
same, ursprünglich zufällige Beherrschung war für viele, zuvörderst
rechtlich ganz voneinander unabhängige Staaten der Anfang weiter-
gehender Vereinigung oder sogar der völligen Verschmelzung.
Kastilien-Aragonien, England-Schotiland, die deutschen und
böhmischen Erblande Österreichs und diese hinwieder in ihren
Beziehungen zu Ungarn bieten hervorragende Beispiele von der
bedeutenden Rolle, welche die Personalunion ım modernen
Staatenbildungsprozesse gespielt hat. Andere Unionen hingegen,
die solchen Vereinigungen widerstrebten, haben einem von beiden
Gliedern, manchmal auch beiden zum Nachteil gereicht — es
braucht in dieser Hinsicht nur auf die hannoversche Politik der
englischen George hingewiesen zu werden. Daher begegnen
Personalunionen heute lebhaftem Mißtrauen, welches nament-
lich darin zum Ausdruck kommt, daß eine große Anzahl, vor-
nehmlich deutscher Verfassungsurkunden die Bildung von Personal-
unionen zu erschweren oder gänzlich zu verhindern suchen!).
vember 1908 ıhr Ende gefunden hat: Errera StR.d. Königreichs Belgien
1909 S. 441; A. Oppenheimer Die staatsrechtl. Stellung des belgischen
Kongogebietes (Z2.f.d.ges. Staatswissenschaft 65. Jahrg. 1909) S. 537 ff.
Mit dem Verschwinden der Wahlmonarchie kann die Wahl nur ausnahms-
weise, bei Einsetzung einer neuen Dynastie, Entstehungsgrund einer
Personalunion werden. Einen ganz neuen Typus der Personalunion böte
die von Reichswegen erfolgende Verbindung des zum monarchischen
Staate erhobenen Reichslandes Elsaß-Lothringen mit der preußischen
Krone dar, die ebenfalls nicht auf Vereinbarung beider Staaten beruhen
könnte.
1) Vgl. z.B. Bayern, Verf. Tit.II 86; Baden, Hausgeseiz vom
4. Oktober 1817 $3 Nr. 4; Oldenburg, Verf. Art. 15; Coburg-Gotha, Verf.
$S 9,19. Zustimmung der Kammern erfordern Preußen, Verf. Art.55;