«66 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
derartige Verbindung, wie immer sie gestaltet sein mag, ein
Staatenbund.
Alle der neueren Zeit angehörenden Staatenbünde haben den
erörterten Typus aufgewiesen. Nur sie aber können zur Ge-
winnung eines Typus verwendet werden, der als völkerrechtliche
Staatenverbindung eine ausgebildete völkerrechtliche Ordnung vor-
aussetzt. Antike und mittelalterliche Städtebünde heranzuziehen
ist bei der völligen Verschiedenheit sowohl der internationalen
Verhältnisse als der staatlichen Stellung der verbündeten Ge-
meinwesen im Vergleich mit den Staaten der neueren Zeit mißBlich.
Weder der achäische Bund noch die Hansa können zum Ver-
ständnis der modernen Staatenbünde förderlich verwendet werden.
Die Wissenschaft ist auch tatsächlich trotz aller Beachtung
früherer Bildungen bei der Feststellung des Typus des Staaten-
bundes stets nur von der Untersuchung der neueren Bünde aus-
gegangen. Der Bund der Vereinigten Niederlande, die Vereinigten
Staaten von Amerika von 1776—1787, die schweizerische Eid-
genossenschaft 1815—1848, der Rheinbund und der Deutsche
Bund sind die vornehmsten historischen Erscheinungen, aus wel-
chen der Begriff des Staatenbundes abätrahiert worden ist.
Ganz abweichend von diesem Typus war aber der Bund der
zum Ausscheiden, aus der amerikanischen Union entschlossenen
Rebellenstaaten (1861)?). Diese wollten nach der Anleitung
Calhouns?) ein „Federal Government“ gründen, das staaten-
bündischen Charakter tragen sollte. Die konföderierten Staaten
von Amerika, wie sie sich nannten, sollten eine selbständige Re-
gierung haben, die gleich derjenigen der Vereinigten Staaten
direkte Gewalt über das Volk haben sollte. Selbst Verfassungs-
änderungen sollten durch einfache Majorität in beiden Häusern
des Kongresses und Zweidrittelmajorität der Staatenlegislaturen
— also unter geringeren Erschwerungen, als sie die Unions-
verfassung vorschreibt — Rechtskraft gewinnen können. Aber
1) Vgl. G. Jellinek Staatenverbindungen S. 187ff. Eine eingehende
Darstellung der Lehre von der Sezession ünd Nullifikation und der auf
sıe sich gründenden geschichtlichen Vorgänge bis zur Wiederherstellung
der normalen Zustände nach Beendigung des Sezessionskrieges bei
Foster, I p. 111—268.
-) A discourse on the Constitution and Government of the United
States. Works of Calhoun I 1863 p. 109—1406. Über Calhoun vgl. die
genaue Darstellung von E. Moll Der Bundesstaatsbegriff in den Ver-
einigten Staaten von Amerika 1905 S. 170£f.