Zweiundzwanzigstes Kapitel.
Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
Alles Recht ist geltendes Recht. Geltung eines Rechtes
muß aber irgendwie verbürgt sein, d.h. es müssen Mächte vor-
handen sein, deren Dasein die Rechtsgenossen die Umsetzung
der Rechtsnormen von abstrakten Anforderungen an menschlichen
Willen in konkrete Handlungen als wahrscheinlich erwarten läßt.
Absolute Sicherheit ist allerdings nicht möglich, weil das absolut
Gewisse in den stets mit Fehlern behafteten menschlichen Insti-
tutionen keinen Raum hat. Zudem ist alle vorsorgliche Sicherung
vergeblich gegenüber den die Rechtsordnung selbst beherrschen-
den historischen Mächten. Gegen den Strom der Weltgeschichte
können wirksam Dämme nicht errichtet werden, spurlos wird
solches Menschenwerk von ihm hinweggespült.
Die Garantien des öffentlichen Rechtes sind in den ver-
schiedenen Kulturepochen und den einzelnen Staaten so ver-
schieden wie das Recht überhaupt. Daher hat jede Rechtsordnung
in jeder Zeit ihre besonderen Garantien. Deren erschöpfende
Durchdringung und Darstellung ist deshalb nur in einer Lehre
von den einzelnen Institutionen des konkreten Staates einer be-
stimmten Epoche möglich.
Eine allgemeine Staatsrechtslehre kann und muß jedoch zur
Vollendung ihrer Aufgabe die verschiedenen Mittel zur Verbürgung
des öffentlichen Rechtes in allgemeinen Kategorien ordnen und
darstellen.
Wie bei allem Rechte sind auch bei dem öffentlichen drei
Arten von Garantien vorhanden: soziale, politische, rechtliche
Garantien. Daß nicht nur dort, wo rechtlich meßbare Garantien
vorliegen, Recht vorhanden ist, wurde schon an anderer Stelle
dargelegt. Das ıst namentlich der Fall beim Völkerrecht, dessen
Bürgschaften überwiegend spzialer und politischer Art sind. Die