Full text: Allgemeine Staatslehre

Zweiundzwanzigstes Kapitel. 
Die Garantien des öffentlichen Rechtes. 
  
Alles Recht ist geltendes Recht. Geltung eines Rechtes 
muß aber irgendwie verbürgt sein, d.h. es müssen Mächte vor- 
handen sein, deren Dasein die Rechtsgenossen die Umsetzung 
der Rechtsnormen von abstrakten Anforderungen an menschlichen 
Willen in konkrete Handlungen als wahrscheinlich erwarten läßt. 
Absolute Sicherheit ist allerdings nicht möglich, weil das absolut 
Gewisse in den stets mit Fehlern behafteten menschlichen Insti- 
tutionen keinen Raum hat. Zudem ist alle vorsorgliche Sicherung 
vergeblich gegenüber den die Rechtsordnung selbst beherrschen- 
den historischen Mächten. Gegen den Strom der Weltgeschichte 
können wirksam Dämme nicht errichtet werden, spurlos wird 
solches Menschenwerk von ihm hinweggespült. 
Die Garantien des öffentlichen Rechtes sind in den ver- 
schiedenen Kulturepochen und den einzelnen Staaten so ver- 
schieden wie das Recht überhaupt. Daher hat jede Rechtsordnung 
in jeder Zeit ihre besonderen Garantien. Deren erschöpfende 
Durchdringung und Darstellung ist deshalb nur in einer Lehre 
von den einzelnen Institutionen des konkreten Staates einer be- 
stimmten Epoche möglich. 
Eine allgemeine Staatsrechtslehre kann und muß jedoch zur 
Vollendung ihrer Aufgabe die verschiedenen Mittel zur Verbürgung 
des öffentlichen Rechtes in allgemeinen Kategorien ordnen und 
darstellen. 
Wie bei allem Rechte sind auch bei dem öffentlichen drei 
Arten von Garantien vorhanden: soziale, politische, rechtliche 
Garantien. Daß nicht nur dort, wo rechtlich meßbare Garantien 
vorliegen, Recht vorhanden ist, wurde schon an anderer Stelle 
dargelegt. Das ıst namentlich der Fall beim Völkerrecht, dessen 
Bürgschaften überwiegend spzialer und politischer Art sind. Die
	        
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