Full text: Allgemeine Staatslehre

52 Erstes Buch. Einleitende Untersuchungen. 
Konstruktionen, die nicht irgendwie diesem praktischen Zweck 
zu dienen imstande sind, haben keinen wissenschaftlichen Wert. 
Es gibt keine Jurisprudenz, die um ihrer selbst willen getrieben 
werden könnte, wie eine rein theoretische Disziplin, die den 
Erkenntniswert in sich trägt. 
Darum ist staatsrechtliche Jurisprudenz wesentlich der Gegen- 
wart zugewendet. Die Vergangenheit kann juristisch nur so 
weit untersucht werden, als es das Verständnis der historischen 
Probleme erfordert!). Eingehende Erörterung von Kontroversen 
etwa des römischen oder des alten Reichsstaatsrechtes, ohne 
jede lebendige Beziehung zum heutigen Recht nach streng 
juristischer Methode, die ja in erster Linie künftige Fälle 
des Zweifels und Streites entscheiden lehren soll, wäre ver- 
gebliche, den Spott herausfordernde’ Mühe, weil jede Möglichkeit 
fehlt, die erstarrte Vergangenheit durch bessere, der Gegenwart 
entstammende Kenntnis zu reformieren. Es gibt kein Sein- 
sollendes nach rückwärts, und darum beschäftigt sich auch die 
Rechtsgeschichte mit dem, was tatsächlich war, nicht mit dem, 
was hätte sein ‚sollen oder können. 
  
1) Vgl. hierzu Radbruch im Arch. f. Sozialwissenschaft XXI 
1906 5.368; H.U.Kantorowicz Rechtswissenschaft und Soziologie 
1911 S.30ff. und die dort Genannten.
	        
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