52 Erstes Buch. Einleitende Untersuchungen.
Konstruktionen, die nicht irgendwie diesem praktischen Zweck
zu dienen imstande sind, haben keinen wissenschaftlichen Wert.
Es gibt keine Jurisprudenz, die um ihrer selbst willen getrieben
werden könnte, wie eine rein theoretische Disziplin, die den
Erkenntniswert in sich trägt.
Darum ist staatsrechtliche Jurisprudenz wesentlich der Gegen-
wart zugewendet. Die Vergangenheit kann juristisch nur so
weit untersucht werden, als es das Verständnis der historischen
Probleme erfordert!). Eingehende Erörterung von Kontroversen
etwa des römischen oder des alten Reichsstaatsrechtes, ohne
jede lebendige Beziehung zum heutigen Recht nach streng
juristischer Methode, die ja in erster Linie künftige Fälle
des Zweifels und Streites entscheiden lehren soll, wäre ver-
gebliche, den Spott herausfordernde’ Mühe, weil jede Möglichkeit
fehlt, die erstarrte Vergangenheit durch bessere, der Gegenwart
entstammende Kenntnis zu reformieren. Es gibt kein Sein-
sollendes nach rückwärts, und darum beschäftigt sich auch die
Rechtsgeschichte mit dem, was tatsächlich war, nicht mit dem,
was hätte sein ‚sollen oder können.
1) Vgl. hierzu Radbruch im Arch. f. Sozialwissenschaft XXI
1906 5.368; H.U.Kantorowicz Rechtswissenschaft und Soziologie
1911 S.30ff. und die dort Genannten.