Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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esetzsammlung 
für das 
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Fürstenthum Reuß jüngerer Linic. 
No. 398. 
  
Ministerialverfügung 
vom 19. Mai 1877. 
Nachdem die zwischen der Staatsregierung des Fürstenthums Reuß j. L., sowie 
den Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar und des Herzogthums 
Sachsen-Coburg-Gotha bezüglich der Mitbenutzung von Strafanstalten bisher bestandene 
Vertragsgemeinschaft durch den Hinzutritt anderer Thüringischer Staaten eine Erwei- 
terung erfahren und die Herstellung neuer solcher Anstalten in Angriff genommen ist, 
deren bestimmungsmäßige Verwendung eine demnächstige Umgestaltung der über die 
Vollstreckung von Freiheitsstrafen erlassenen Vorschriften nothwendig machen wird, sind 
in der einen dieser neuen Anstalten — in der zu Ichtershausen im Herzogthum 
Sachsen-Gotha — die Vaulichkeiten bereits so weit vorgeschritten, daß in Kürze ein 
Theil derselben zur Entlastung der überfüllten Strafanstalten in Tonna und Hassen- 
berg vorläufig in Gebrauch genommen werden kann. Zur Durchführung eines deshalb 
umter den betheiligten Staatsregierungen verabredeten Provisoriums wird daher vor- 
länsig Folgendes bestimmt: 
1. 
Vom 1. Juli d. J. ab werden die gegen Personen weiblichen Geschlechis er- 
kannten Zuchthausstrafen nicht mehr in Tonna, sondern in dem provisorisch zum 
Weiberzuchthause eingerichteten ehemaligen Männergefängnisse in Hassenberg, die gegen 
Männer erkannten Zuchthausstrafen aber nach wie vor in Tonna vollstreckt. 
Auogegeben am (. Juni 1877.
	        
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