58 Erstes Buch. Einleitende Untersuchungen.
Erkenntnis eines selbständigen ius publicum römischen Ursprungs,
so mangelten dennoch in der juristischen Literatur der Römer
alle näheren Untersuchungen über den status reipublicae, auf
den sich jenes Recht bezog. Die Hellenen hingegen waren nie
dahin gekommen, das Recht in seiner Eigenart zu erfassen, daher
der Gedanke einer Betrachtung des Staates unter ausschließlich
rechtlichen Gesichtspunkten ihnen nicht geläufig ist. Diese Ver-
bindung der Staatslehre mit Jurisprudenz ist für die moderne
Entwicklung der theoretischen Staatswissenschaft von der höchsten
Bedeutung geworden.
Die neuere, durch Renaissance und Reformation eingeleitete
Zeit beginnt ebenfalls mit politischen Erörterungen. Die Auf-
lösung der mittelalterlichen Welt hatte die alten Autoritäten ge-
stürzt oder doch erschüttert. An Stelle der mittelalterlichen Ein-
heit des Reiches war eine Vielheit ihrer Selbständigkeit sich be-
wußter Staaten getreten. Damit war der Trieb gegeben, sich über
die neuen Bildungen, ihren Wert und die Bedingungen ihrer Er-
haltung klar zu werden. Diesem Zwecke dienen aber wiederum
eingehende Erörterungen theoretischer Natur. So enthalten denn
die an der Spitze der modernen politischen Literatur stehenden
Werke Machiavellis und namentlich die Jean Bodins eine
Reihe bedeutsamster Untersuchungen über Wesen, Eigenschaften
und Arterı der Staaten. Von neuem ist hier wie bei Aristoteles,
aber nicht mehr ihm sklavisch folgend, der Blick zurückgewendet
auf die gegebene Welt, um aus ihr die Typen zu gewinnen, für
welche die Vorschriften der Staatskunst berechnet sind.
Die neuerstandene Welt sucht aber auch nach einer neuen
festen Basis der von Grund aus veränderten Verhältnisse; diese
bietet ihr das durch antike und mittelalterliche Anschauungen
vermittelte Naturrecht, dessen Eigenart nicht zum geringsten darin
besteht, daß es, von theologischer Basis losgelöst, nicht kraft
göttlichen Gebotes, sondern kraft innerer Notwendigkeit seine
Selbständigkeit behauptet. Dieses Naturrecht ist in seinem An-
fange hauptsächlich dem öffentlichen Rechte zugewendet. Der
Staat, seine Entstehung, sein Wesen, seine Funktionen werden
aus ihm abgeleitet. Damit tritt eine allgemeine Lehre vom Staate
auf, die sich schon in ihren Anfängen als eine rechtliche Theorie
gibt und sich in bewußten Gegensatz zu der politischen Behand-
lungsweise des Staates stellt. Die Selbständigkeit dieses Rechtes