Full text: Allgemeine Staatslehre

Drittes Kapitel. Die Geschichte der Staatslehre. 61 
aus betrachtet werden. Hatte das Naturrecht den Staat aus- 
schließlich als eine Rechtsanstalt aufgefaßt und ihn ganz auf 
juristischem Grunde fundiert, so tritt nun die Mannigfaltigkeit 
des Wesens des Staates ın das wissenschaftliche Bewußtsein. Das 
zeigt sich auch darin, daß die Erkenntnis sich Bahn bricht, die 
Grundwissenschaft vom Staate sci nicht nur die Rechtslehre des 
Staates, sondern auch eine selbständige Disziplin, welche die 
über das Recht hinaus und dem Rechte vorangehende Natur des 
Staates, zu deren Feststellung die Hilfsmittel der juristischen 
Forschung nicht ausreichen, zu ergründen strebt. So bildet sich 
die Forderung einer allgemeinen Staatslehre, die den Staat nicht 
nur in seiner Eigenschaft als Rechtssubjekt, sondern in der 
Totalität seiner Merkmale zum Gegenstand hat. Der Terminus 
Staatslehre als Übersetzung des Wortes Politik findet sich schon 
in der Mitte des 18. Jahrhunderts!). Die Erkenntnis ihres Unter- 
schiedes von dem allgemeinen Staatsrecht trıtt aber erstam Ende 
des 18. Jahrhunderts auf?). In der ersten Hälfte des 19. Jahr- 
hunderts wird die Staatslehre entweder als eine selbständige 
Disziplin neben Staatsrecht und Politik behandelt, als Naturlehre 
des Staates?), oder als die Gesamtheit der theoretischen Staats- 
  
1) Über diese Literatur vgl. v.Mohl I S.265—334. Zahlreiche 
literarische Notizen bei v.Aretin Staatsrecht der konstitutionellen 
Monarchie I 1824, für die spätere Zeit ein umfassender bibliographischer 
Nachweis bei Held Staat und Gesellschaft III 1865 S. 91—100. 
2) Zuerst war es Schlözer, Allgemeines Staatsrecht 1793 S.9, 
der die Staatswissenschaft in Staatskunde und Staatslehre schied. Unter 
der letzteren, die er auch als cursus politicus philosophicus oder scientia 
imperi — im Gegensatz zu der dem Einzelstaat zugewendeten notitia 
imperiorum — bezeichnet, versteht er: „die menschliche Einrichtung, 
Staat genannt, nach ihrem Zweck und Wesen überhaupt“. Sie zerfällt 
ihm in Metapolitik (die als Vorläufer der heutigen Soziallehre vom 
Staate zu bezeichnen ist), Staatsrecht, Staatsverfassungslehre und Politik 
im engeren Sinne. 
3) Eine Physiologie der Staaten, die den realen Staatenbildungs- 
prozeB erkennen läßt, hat zuerst Schleiermacher, Die Lehre vom 
Staat, herausgeg. von Chr. A. Brandis S.1ff.,, gefordert. Sodann hat 
Rotteck (vgl. die folgende Note) die Staatsphysik als einen Teil der 
Staatslehre behandelt, hierauf Heinrich Leo, Studien und Skizzen zu 
einer Naturlehre des Staates I 1893, die Grundzüge einer Physiologie 
der Staaten entworfen und K.S.Zachariae, Vierzig Bücher vom 
Staate 2. Aufl. 2,Bd. 1839, eine allgemeine politische Naturlehre der 
Staatsverfassungslehre vorangestell. Auch in neuester Zeit ist der 
Gedanke einer Naturlehre des Staates von Anhängern der organischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.