Full text: Allgemeine Staatslehre

Drittes Kapitel. Die Geschichte der Staatslehre. 63 
auch die einschlägigen Darstellungen der Unklarheiten und Wider- 
sprüche voll sind). 
Volle Klarheit wird jedoch durch die diesem Werke zugrunde 
gelegte Erkenntnis gebracht, daß es zwei mögliche wissenschaft- 
liche Standpunkte gibt, von denen aus der Staat betrachtet 
werden kann, der soziale und der rechtliche. Die Lehren von 
einer Physik oder Physiologie des Staates, von einer politischen 
Naturlehre, beruhen, wie später dargelegt werden wird, auf einer 
methodischen Unklarheit. Was an ihnen wissenschaftlichen Wert 
hat, fällt ebenfalls der Soziallehre vom Staate zu. Auch die Existenz 
einer gesonderten philosophischen Staatslehre oder eines solchen 
Staatsrechts, einer Staatsmetaphysik ist zu verneinen; vielmehr 
gehört das Spekulative in den einschlägigen Materien nicht der 
Staatswissenschaft, sondern der Philosophie an, während die Lehre 
von den Prinzipien der Staatslehre entweder einen Teil der 
Sozial- oder der Rechtslehre des Staates bildet. 
In zwei wichtigen Punkten: ist aber durch alle bestehende 
Unklarheit hindurch im Laufe der neuesten Zeit folgende grund- 
legende Erkenntnis durchgedrungen. Einmal, daß das allgemeine 
Staatsrecht keine Lehre von einem geltenden Rechte, sondern 
gleich dem nichtjuristischen Teil der Staatslehre eine Theorie ist, 
die nicht Normen, sondern wissenschaftliche Sätze enthält. Sie 
steht wissenschaftlich auf gleicher Linie mit der allgemeinen 
Rechtslehre, die wir für jedes Rechtssystem fordern als eine 
Lehre von den Rechtsprinzipien, die in einem bestimmten Rechte 
ausgeprägt sind?2). 
Sodann die strengste Scheidung des Theoretischen vom Prak- 
tischen, die ungeachtet aller Besserungsversuche fortwährend mit- 
einander vermischt werden. Die Forderung einer von der Politik 
geschiedenen Staatslehre, die trotz aller Kenntnisse und Beachtung 
  
1) Man vergleiche z.B. nur die allgemeine Staatslehre Mohls mit 
der Bluntschlis. Die erstere befaßt die Lehre von der Gesetzgebung 
in sich, welche die letztere dem allgemeinen Staatsrecht zuweist. Diese 
hingegen umfaßt die ganzen Lehren von den Staatsformen und den Staats- 
beamten, die bei Mohl dem „philosophischen Staatsrecht‘“ zugehören. 
2) So behandelt G.Meyer, S.1ff., die allgemeine Staatsrechtslehre 
als Grundbegriffe des Staatsrechts, Haenel, Deutsches Staatsrecht I 
S. 73ff., als die staatsrechtlichen Grundverhältnisse, Anschütz, Grund- 
züge des deutschen Staatsrechts, in Kohlers Enzyklopädie der Rechts- 
wissenschaft II S.451ff., als begriffliche Grundlagen des deutschen 
Staatsrechts.
	        
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