Full text: Allgemeine Staatslehre

Drittes Kapitel. Die Geschichte ‚der Staatslehre. 65 
den staatsrechtlichen Grundbegriffen ist zweifellos von Rechis- 
wegen in erster Linie Domäne der Juristen, was auch immer aus 
‚anderen Wissensgebieten zur Vertiefung der Untersuchung heran- 
gezogen werden muß. In den modernen Darstellungen des 
Staatsrechts pflegt dem positiven Stoffe eine Skizze der all- 
gemeinen Staatsrechtslehre vorangestellt zu werden, mit vollem 
Rechte, da sich diese Lehre zu der von den einzelnen publi- 
zistischen Rechtsinstituten ähnlich verhält wie der allgemeine 
Teil des Privatrechtes oder Strafrechtes zu den übrigen Partien 
dieser Disziplinen. Wie nicht anders möglich, sind daher auch 
in Werken, die sofort das Detail des positiven Staatsrechts vor- 
tragen, Untersuchungen über die allgemeinen staatsrechtlichen 
Prinzipien zu finden oder doch wenigstens stillschweigend zur 
Deduktion verwendet. 
  
noch zu nennen: Zöpfl Grundsätze des gemeinen deutschen Staats- 
rechts I 5. Aufl. 1863 88 1—65; v.Kaltenborn Einleitung in das kon- 
stitutionelle Verfassungsrecht 1863; H.A. Zachariae Deutsches Staats- 
und Bundesrecht I 3. Aufl. 1865 8S1—28; L. Stein Die Lehre von der 
vollziehenden Gewalt 2. Aufl. I 1869; Haenel Studien zum deutschen 
Staatsrecht I, Il, 1873—83; Gneist Der Rechtsstaat 2. Aufl. 1879; 
O.Mejer Einleitung in das deutsche Staatsrecht 2, Aufl. 1884 S. 1—29; 
Rosin Das Recht der öffentlichen Genossenschaft 1886; G. Jellinek 
Gesetz und Verordnung 1887, System der subjektiven öffentlichen Rechte 
1892, 2. Aufl. 1905; Gierke Die Genossenschaftstheorie und die deutsche 
Rechtsprechung 1887; Preuß Gemeinde, Staat, Reich als Gebietskörper- 
schaften 1889; Ad.Merkel Philosophische Einleitung in die Rechts- 
wissenschaft, in Holtzendorffs Enzyklopädie der ARechtswissenschaft 
5. Aufl. S.1ff. (neuerdings abgedruckt bei Merkel Gesammelte Abhand- 
lungen aus dem Gebiete der allgemeinen Rechtslehre und des Strafrechts 
1899 S.577ff.); A.Affolter Grundzüge des allgemeinen Staatsrechts 
1592; derselbe Staat und Recht in Hirths Annalen des Deutschen 
Reiches 1903; Zorn Das Staatsrecht des Deutschen Reiches 2. Aufl. 1, Il, 
1895—97; Otto Mayer Deutsches Verwaltungsrecht I, Il, 1895 —96; 
Bruno Schmidt Der Staat (Jellinek-Meyer Staats- und völkerrechtliche 
Abhandlungen I 6) 1896; M.v.Seydel Vorträge aus dem allgemeinen 
Staatsrecht in Hirths Annalen des Deutschen Reiches 1898 und 1899; 
Edgar Loening Der Staat, Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 
3. Aufl. VIT 1911 S. 692ff.; Frh. v. Lemayer Der Begriff des Rechts- 
schutzes im öffentl. Rechte im Zusammenhange der Wandlungen der 
Staatsauffassung betrachtet 1902; G.Seidler Das juristische Kriterium 
des Staates 1905; Berolzheimer Philosophie des Staates samt den 
Grundzügen der Politik (System d. Rechts- u. Wirtschaftsphilosophie III) 
1906; Rehm Allgemeine Staatslehre (kleine Ausgabe) 1907; Gumplo- 
wicz Allgemeines Staatsrecht 3. Aufl. 1907; H.Geffcken Das Gesamt: 
G. Jellinek, Allg. Staatslehre. 3. Aufl. 5
	        
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