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einem Bande umbunden und eine Krone oder Kranz auf dem Kopfe
gehabt, aber diese Kleidung auch sogleich nach Beendigung seines Ge—
sanges abgelegt. Vor dem Altare ist dann noch ein sogenanntes Theater,
eine kleine Erhöhung mit Schranken von Stangen, errichtet worden, weil
der Platz am Altar zu eng sei und damit die Kinder vor jedem Ge—
dränge in Sicherheit wären und das Volk die Kinder besser sehen könnten.
Der P. Mag. Hähnel zu Lauter glaubt, daß er bei der Beibehaltung
jener Ceremonien nichts getan habe, was dem allerhöchsten Befehl vom
21. August 1812 entgegen sei. Wie diese Ceremonie bei ihm beschaffen
sei, habe er sie als religiöse Feierlichkeit und keineswegs zu Gespött und
Aberglauben veranlassend, ansehen dürfen. Etwa 14 Knaben halten am
Altar ein Gespräch in weißen Kleidern über die Ankunft Jesu und nur
eine kronenähnliche Hauptbedeckung könne ihnen den Namen Engel geben.
Der Schullehrer Colditz bemerkt noch, daß ein Knabe die Weissagung
Jes. 9 von der Kanzel sänge. Zum Schlusse des Berichtes aus noch
acht anderen Gemeinden fügt der Zwickauer Superintendent in Uber-
einstimmung mit mehreren an ihn ergangenen Berichten an: „Ich muß
selbst bezeugen, daß die Gemeinden an den Ceremonien des Engels in
den Christmetten noch sehr hängen und die Pastores, die eine Anderung
machen wollen, bei mir hart verklagen.“ Daraufhin ergeht am 16. Juni
1815 an ihn der königliche Befehl:
Friedrich August 2c.
Wie es nun bei der unterm 21. August 1812 ergangenen Verordnung,
nach welcher die Feier der Christmetten, wo dergleichen noch gewöhnlich
sind, auf eine dem Geiste des Christentums und dem Zwecke religiöser
Erbauung angemessenen Weise eingerichtet und mit einer Predigt oder
Betstunde begangen, Ceremonien und Gebräuche aber, welche mit der
Absicht einer religiösen Feierlichkeit sich nicht vereinbaren lassen oder zu
Gespötte und Aberglauben Veranlassung geben, dabei schlechterdings
nicht gestattet werden sollen, bewendet, als ergeht hiermit an euch unter
Zurücksendung des beigefügten Aktenstückes Unser gnädigster Befehl, Ihr
wollet zukünftig Vorkehrung treffen, daß die Christmetten, wo sie noch
stattfinden, nur in dem vorgeschriebenen Maße gehalten werden und da-
her die Geistlichen und Schullehrer an obgedachten Orten wegen der
von ihnen nachgesehenen Ceremonien nicht nur rektificiren, sondern auch
dieselben anweisen daß sie künftig weder den Anfang der Christmetten
vor 6 Uhr des Morgens zulassen, noch den Knaben, denen zwar zweck-
mäßigere Gesänge-zu singen nachgelassen bleibt, eine besonders sich aus-
zeichnende Kleidung oder Kronen sich zu bedienen, Engel und Hirten
vorzustellen und dergleichen Figuren dabei zu gebrauchen oder wohl gar
die Kanzeln zu betreten, berstatten.
Datum Dresden, den 16. Juni 1815.
Diesem königl. Befehle folgte noch im selbigen Jahr am 15. De-
zember an den Zwickauer Superintendenten der kurze Entscheid:
Friedrich August 2c.
„Uns ist geziemend vorgetragen worden, in welcher Weise Carl Frie-
drich Epperlein und Consorten zu Lauter auf Abänderung des wegen