Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

92 II. Gesetz über den Ele mentarunterricht. 
zur — unmittelbaren — Beaufsichtigung der gemeinsamen Schule berufen sein 
soll. Dies kann naturgemäß nur der Grmeinderat derjenigen Gemeinde 
sein, in welcher die Schule gelegen ist. Den mitbeteiligten Gemeinden ist 
indessen durch die Bestimmung in § 11 Abs. 3 des Gesetzes möglich gemacht, 
in mittelbarer Weise — mittelst Schaffung eines gemeinschaftlichen 
Organs für die der Ortsschulbehörde zukommenden Funktionen — an der 
Aufsicht über die gemeinsame Schule teilzunehmen. 
b. In einer und derselben politischen Gemeinde können mehrere Volks- 
schulen bestehen (§ 6 Abs. 4, § 82 d. G.) Auf solche Fälle bezieht sich eine 
Entscheidung des Ministeriums des Innern vom 5. Oktober 1876 Nr. 
14378 folgenden Inhalts: 
„Im Zusammenhang mit der Bestimmung in § 5 (jetzt § 6) Abs. 1 
des Elementarnunterrichts-Gesetzes, aus welcher zu folgern ist, daß das 
Gesetz die Volksschule wesentlich als Angelegenheit der politischen Ge- 
meinde betrachtet, und mit § 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. März 1868, 
wonach für mehrere (konfessionell gleichartige) Schulen einer und derselben 
Gemeinde in der Regel nur ein Ortsschulrat zu bestellen war, muß Artikel 
II, § 14 des Gesetzes vom 18. September 1876 (jetzt E. U. G. § 10) dahin 
ausgelegt werden, daß der die politische Gemeinde vertretenden Behörde, 
also bei zusammengesetzten Gemeinden dem Gemeinderat der Gesamtgemeinde, 
die Aufsicht über sämtliche im Umfang der Gemeinde bestehenden Volks- 
schulen zukommt. Durch die Bestimmung in Artikel II, 8 15 des Gesetzes 
vom 18. September 1876 (jetzt E. U. G. § 11 Abs. 3) ist aber die Möglich- 
keit gegeben, überall da, wo eine andere als die vom Gesetz als Regel unter- 
stellte Einrichtung der örtlichen Schulaufsicht den in der einzelnen Schul- 
gemeinde bestehenden Verhältnissen mehr entspricht, die den Verhältnissen 
entsprechenden Modifikationen auf dem durch das Gesetz vorgezeichneten 
Wege herbeizuführen. In Fällen der in dem Berichte des Bezirksamtes 
erwähnten Art ist sonach der Ortsverwaltungsrat eines mit eigener Ver- 
mögensverwaltung ausgestatteten und eine eigene Schule besitzenden Neben- 
ortes einer zusammengesetzten Gemeinde zwar nicht kraft Gesetzes die 
Aufsichtsbehörde für die betreffende Schule; es steht aber nichts entgegen, 
denselben durch Beschluß der Vertretung der Gesamtgemeinde als Schul- 
kommission für die besondere Schule des Nebenortes zu bestellen und dem- 
selben in dieser Eigenschaft alle der örtlichen Aufsichtsbehörde gesetzlich zu- 
kommenden Befugnisse und Obliegenheiten zu übertragen." 
Im Sinne vorstehender Entscheidung hat sodann die Verordnung vom 
26. Februar 1894, betreffend die Aufsichtsbehörden der Volksschule, in § 1 ausdrück- 
liche Bestimmung getroffen. 
4. [Ortspfarrer.] Die im Gesetz vom 8. März 1868 ausdrücklich ent- 
halten gewesene Bestimmung (§ 15, letzter Absatz), daß der Pfarrer zum Eintritt in 
die örtliche Schulbehörde nur berechtigt, nicht auch dazu verpflichtet sei, 
findet sich in dem Gesetz vom 18. September 1876 nicht wiederholt. Da indessen in 
den Verhältnissen, welche schon bei Erlassung des Gesetzes vom 29. Juli 1864 (die 
Aufsichtsbehörden für die Volksschulen betreffend) dahin geführt haben, an die Stelle 
der staatlich vorgeschriebenen Mitwirkung des Ortsgeistlichen bei der örtlichen 
Schulaufsicht eine demselben freigestellte Beteiligung bei der damals neu geschaffenen 
Aussichtsbehörde zu setzen, eine Anderung inzwischen nicht eingetreten ist, kann jetzt
	        
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