Titel II. Von den Schulbehörden. 88 11, 12. 99
und Neigung haben. Deun das Gesetz enthält hinsichtlich der Zusammensetzung der
Schulkommission — neben den Bestimmungen, daß derselben ein Mitglied des Ge-
meinderats als Vorsitzender angehören und daß darin die Ortspfarrer sowie die
Volksschullehrer vertreten sein: sollen — keinerlei beschränkende Vorschriften; ins-
besondere ist (abweichend von § 19a der Städteordnung) nicht verlangt, daß die
übrigen Mitglieder der Schulkommission aus den „Bürgern“" entnommen werden.
Eine Vergelübdung der für eine Schulkommission ernannten Mitglieder
auf dieses Amt ist nicht geboten; M. d. J. 15. März 1877 Nr. 4305.
Bei Schulkommissionen für Schulen die mehreren Gemeinden gemeinschaftlich
sind, hat die unter den beteiligten Gemeinden zu treffende Vereinbarung, eventuell.
der Bezirksrat, auch liber die Führung des Vorsitzes in der Kommission Be-
stimmung zu treffen; M. d. J. 25. September 1876 Nr. 13794.
2. [Verpflichtung zum Eintritt in die Ortsschulkommission.]
Jür diejenigen Mitglieder des Gemeinderats, bezw. der Gemeinderäte der zum Schul-
verband gehörigen Gemeinden, welche als solche zum Eintritt in die für An-
gelegenheiten der Volksschule bestellte besondere Kommission berufen sind, bildet die
Annahme und Ausübung der Funktion als Mitglied der Schulkommission einen
Bestandteil der mit dem Gemeinderatsamte überhaupt verbundenen Dienstpflichten.
Ungerechtfertigte Verweigerung der Annahme oder schuldhafte Nichtausübung jener
Funktion würde daher als Dienstwidrigkeit der Ahndung in dem für Gemeinde-
beamte geordneten Dienstpolizeiwege unterliegen (s. Zus. 1 zu § 12 d. E. U.G.).
Einc gleiche dienstliche Verpflichtung liegt den Lehrern ob, welche nach den
durch Gemeindebeschluß (Ortsstatut) getroffenen Bestimmungen über die Zusammen-
setzung der Schulkommission in diese Kommission einzutreten haben, während den zum
Eintritt in die Kommission berechtigten Ortspfarrern dieser Eintritt nur frei-
gestellt ist (Zusatz 4 zu § 10 d. G. — S. 92). «
In den der Städteordnung unterstehenden Städten sind alle Gemeinde—
bürger, deren Bürgerrecht nicht ruht, zur Annahme einer Wahl in die städt. Schul-
kommission in der Weise verpflichtet, daß die ohne genügende Entschuldigungsgründe
erfolgte Ablehnung der Wahl, sowie der Anstritt vor gesetzlich abgelaufener Dienst-
deit die Erlegung eines auf Antrag des Stadtrats durch den Bezirksrat endgiltig
festzustellenden Betrages von 100 bis 300 Mark in die Gemeindekasse nach sich zieht
(§ 72 verbunden mit §§ 19a und 19b der Städteordnung). Nachdem das Gesetz
vom 18. September 1876 unterlassen hat, für andere Gemeinden, welche für An-
gelegenheiten der Volksschule eine besondere Kommission errichten, hinsichtlich der
Wahlen in diese Kommission ähnliche Bestimmungen zu treffen, wird in den be-
treffenden Gemeinden gegen Gemeindeeinwohner, deren Berufung in die Schulkom-
mission nach den bezüglichen statutarischen Bestimmungen von der gleichzeitigen Mit-
gliedschaft im Gemeinderat nicht abhängig ist ein Zwang zur Annahme der Wahl
micht statthaft sein.
§ 12.
(Gesetz vom 18. September 1876, Art. II. — § 16.)
Die 88 23— 26 und § 28 der Gemeindeordnung finden auch auf
diejenigen Mitglieder der örtlichen Schulaufsichtsbehörde (88 10 und 11)
Anwendung, welche nicht zugleich Gemeinderäte sind. #
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