100 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
1. [Bestimmungen der Gemeindeordnung.] Die 8§§ 23—26 und.
§ 28 der Gemeindeordnung (§ 24 in der durch das Gesetz vom 23. Dezember 1871,
betr. den Vollzug der Einführung des deutschen Reichsstrafgesetzbuches in Baden,
Artikel 11 Ziffer III. abgeänderten Fassung) lauten:
5 23. Die einstweilige Enthebung des Bürgermeisters, der Ge-
meinderäte, des Rechners und des Ratschreibers vom Dienst kann von,
den Staatsverwaltungsstellen erkannt werden, wenn sich gegen sie im
Laufe einer Untersuchung nahe Verdachtsgründe eines solchen Ver-
brechens an den Tag legen, das, wenn es erwiesen würde, die Entlassung
zur Folge haben würde, oder wenn die Untersuchung durch die fernere
Dienstführung des Angeschuldigten sehr erschwert oder verhindert würde.
Auf Antrag des Gemeinderats kann wegen Beschuldigungen, auf
deren Grund die Dienstentlassung eintreten kann, die einstweilige Ent-
hebung vom Dienst erkannt werden.
5 24. Die Dienstentlassung der vorgedachten Personen muss im
Wege der Verwaltung ausgesprochen werden:
1. wegen erwiesener Dienstunfühigkeit;
2. (weggefallen);
3. wegen einer die öffentliche Achtung ihnen entziehende Strafe,
worunter insbesondere die Strafe des Ehebruchs begriften
ist, und
4. wenn durch Unsittlichkeit ein solches Aergernis gegeben wird,
dass eine wirksame Dienstführung nicht mehr zu erwarten ist.
i25. Wegen Willkürlichkeiten im Dienst, insofern sie nicht zu
einer peinlichen Untersuchung sich eignen, wegen Dienstnachlässigkeiten
und Ungehorsam gegen zuständige Verfügungen und Anordnungen der
Staatsbehörden müssen Warnungen zum Zweck der Besserung in nuch-
folgender Ordnung ergehen:
1. Verweise;
2. Androhung der Dienstentlassung.
Die Beteiligten müssen, wenn die Warnung als ein gesetzlicher
Besserungsversuch gelten soll, jedesmal vorher vernommen und das Er-
kenntnis muss unter Beziehung auf diese Gesetzesstelle erteilt werden.
Auf den zvweiten Verweis ist zur Androhung der Dienstentlassung zu
schreiten und, wenn diese nicht fruchtet, in dem weiteren Fall die Ent-
lassung auszusprechen.
In schwereren Fällen kann die „Dienstentlassung ohne voraus-
gegangene Besserungsversuche sofort stattfinden, wenn andernfalls das
staatliche oder Gemeinde-Interesse in hohem Grade geführdet würe.
26. Auch aus anderen Ursachen, welche die Dienstführung sehr
erschweren oder vereiteln, kann auf Antrag der Gemeinde die Dienst-
entlassung stattfinden, die des Bürgermeisters selbst auf blose Vernehmung
der Gemeinde, wenn dessen Dienstführung das staatliche Interesse in
schwerer Weise geführdet; die Ursachen müssen nach gepflogener Unter-
suchung in dem Erkenntnis angegeben und der Gemeinde und den Be-
teiligten eröffnet werden.
Der in diesem Falle oder nach Massgabe der §8§ 24 und 25 Ent-
lassene kann, sofern er überhaupt noch wählbar ist, erst nach Verfluss
einer gesetzlichen Dienstperiode wieder gewählt werden.