Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

106 II. Gesetz über den Elementarnnterricht. 
mindestens drei Hauptlehrerstellen Nebengehalte — Dienstzulagen — von 100 be- 
ziehungsweise 200 Mk. vorgesehen. 
Ständ. Verhdlgen., 1891/92, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 101. 
3. In-dem Berichte der Kommission der II. Kammer (Berichterstatter Dr. Wey- 
goldt) sind bezüglich auf § 17 nachstehende Bemerkungen enthalten: 
„Die Kommission hat sich der Einsicht nicht verschlossen, daß eine derartige Ein- 
richtung, die übrigens in einigen Staaten, wie Hessen und Sachsen, und auch bei- 
uns in einzelnen größeren Gemeinden schon besteht, den geordneten Gang des Schul- 
wesens und zumal das Verhalten der Jugend nur günstig beeinflussen könne. Da- 
gegen erschien die im Entwurfe bezw. in der Begründung vorgesehene Art der Er- 
neunung des ersten Lehrers einzelnen Mitgliedern bedenklich. Man wünschte zunächst 
unbedingte Rücksicht auf die größere Konfession. Die Mehrheit der Kommission 
konnte sich aber nicht entschließen, einen darauf bezüglichen Vorbehalt im Gesetze vor- 
zuschlagen, weil ein solcher Vorbehalt dem Prinzipe der gemischten Schule wider- 
sprechen würde, ferner, weil die Geschäfte des ersten Lehrers mit Konfessionalität 
nichts zu thun haben, endlich, weil schon bisher in einzelnen Fällen Angehörige der- 
minderen Konfession zum Nange eines ersten Lehrers vorrückten, ohne daß konfessionelle 
Schwierigkeiten daraus erwachsen wären. Man wünschte sodann unbedingte Er- 
nennung des dienstältesten Lehrers, weil man sonst das Aufkommen von Rei- 
bereien und Strebereien befürchten zu müssen glaubte. Allein auch diesem Antrage- 
konnte die Mehrheit der Kommission nicht zustimmen, weil sie den Lehrern die Fähig- 
keit zutraute, im Interesse der Sache und ihres Standes über Eifersüchteleien hinweg- 
zukommen, sodann, weil sie das Bestreben möglichst vieler Lehrer, sich durch muster- 
hafte Dienstführung des Postens eines ersten Lehrers würdig zu machen, für etwas. 
geradezu Wünschenswertes hielt, ferner, weil der Grundsatz, daß bei der Betrauung. 
mit besonderen Aufgaben lediglich das Alter entscheide, in keinem Zweige der Staats- 
oder Gemeindeverwaltung anerkannt ist und auch nicht anerkannt werden kann, endlich 
und hauptsächlich, weil der dienstälteste Lehrer gelegentlich ein Mann sein kann, dem 
die Fähigkeit der Leitung oder die Kraft der Geschäftsbewältigung völlig abgeht, der- 
also der Intention des Gesetzes gar nicht entsprechen würde. Die Kommission ist 
jedoch der Ansicht, daß das Dienstalter und die größere Konfession wenn nicht immer, 
so doch thunlichst berücksichtigt werden sollten, und sie hat beschlossen, diese ihre 
Auffassung, die übrigens auch vom Großh. Oberschulrat geteilt wird, ausdrücklich im 
Berichte niederzulegen. 
Vollkommen einig war man, daß die Klausel „vorzugsweise Rücksichtnahme auf 
die berufliche Tüchtigkeit“, die sich von selbst versteht, die übrigen Lehrer aber ver- 
letzen könnte, zu streichen, ferner daß die schon jetzt eingebürgerte Bezeichnung „Ober- 
lehrer“ wenigstens in Klammer beizufügen sei.“ 
Ständ. Verhdlgen., 1891/92, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 518. 
8 18. 
(Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel II, Ziffer 1.) 
Lehrerinnen können an Volksschulen mit mindestens drei Lehrerstellen 
verwendet werden. 
Ihre Verwendung beschränkt sich der Regel nach auf Klassen der vier 
ersten Schuljahre, in denen blos Mädchen oder auch Knaben zusammen zu 
unterrichten sind.
	        
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