108 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
Insbesondere wird bestimmt:
1. An Schulen, die nur Kinder eines Bekenntnisses zu unterrichten
haben, sollen nur Lehrer des betreffenden Bekenntnisses angestellt
werden.
2. Gehören die Schulkinder verschiedenen Bekenntnissen an, und ist nach
deren Gesamtzahl nur ein Lehrer erforderlich (8 14 dieses Ge—
setzes), so wird dieser dem Bekenntnis der Mehrheit der Schüler
entnommen.
Ein weiterer Lehrer, und zwar aus dem Bekenntnisse der Minder-
heit, ist in den Gemeinden, in denen bisher kraft Gesetzes kon-
fessionelle Schulen getrennt bestanden haben, auf einen binnen fünf
Jahren nach Einführung dieses Gesetzes erfolgenden Beschluß der
Gemeinde anzustellen, wenn die Zahl der Schulkinder des in der
Minderheit befindlichen Bekenntnisses nach dem Durchschnitt der
letzten drei Jahre wenigstens zwanzig betragen hat.
1. In Artikel III des Entwurfes, aus welchem das Gesetz vom 18. September
1876 hervorgegangen ist, lauteten Absatz 1 von § 24 a sodann Absatz 2 Ziffer 1 und
von Absatz 2 Ziffer 2 der erste Satz wie jetzt S 19 nach dem Gesetze vom 13. Mai
1892 (§ 24 a nach dem Gesetze vom 18. September 1876). Dagegen waren austelle
der im zweiten Absatz des Paragraphen unter Ziffer 2 als Absatz 2 (von Ziffer 2)
enthaltenen Bestimmungen folgende vorgeschlagen:
„Ein weiterer Lehrer, und zwar aus dem Bekenntnis der Minder-
heit, ist anzustellen:
a)wenn für das Bekenntnis der Minderheit eine Schulpfründe vor-
handen ist, deren Ertrag zur Bestreitung des vollen Gehaltes
eines Haupt- oder wenigstens eines Unterlehrers (§ 48 A. B.
und C. beziehungsweise § 50 Ziffer 1 des Gesetzes) uusreicht;
b) auf Antrag des Gemeinderats, beziehungsweise der nach § 15
bestellten Kommission, wenn die Zahl der Schulkinder des in
der Minderheit befindlichen Bekenntnisses nach dem Durchschnitt
der letzten drei Jahre wenigstens 20 betragen hat. Auch ohne
die letztere Voraussetzung kann die Oberschulbehörde dem An-
trag stattgeben, wenn die Gemeinde den durch Anstellung eines
weiteren Lehrers entstehenden Mehraufwand freiwillig, mit
Verzicht auf einen Staatsbeitrag, übernimmt.“
In der dem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung wurde zu Artikel III
bemerkt:
„Vermöge der als Ziffer 1 des § 24 a vorgeschlagenen Bestimmung würden die
Schulen von mehreren hundert Gemeinden in ihrer bisherigen innern Einrichtung
völlig unberührt bleiben. Das gleiche wäre für zahlreiche Schulen, bei welchen die
Voraussetzung der Ziffer 1 nicht zutrifft, doch thatsächlich der Fall, weil voraussichtlich
nicht wegen einer ganz unbedeutenden Zahl von oft nur vorübergehend und aus zu-