Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

108 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Insbesondere wird bestimmt: 
1. An Schulen, die nur Kinder eines Bekenntnisses zu unterrichten 
haben, sollen nur Lehrer des betreffenden Bekenntnisses angestellt 
werden. 
2. Gehören die Schulkinder verschiedenen Bekenntnissen an, und ist nach 
deren Gesamtzahl nur ein Lehrer erforderlich (8 14 dieses Ge— 
setzes), so wird dieser dem Bekenntnis der Mehrheit der Schüler 
entnommen. 
Ein weiterer Lehrer, und zwar aus dem Bekenntnisse der Minder- 
heit, ist in den Gemeinden, in denen bisher kraft Gesetzes kon- 
fessionelle Schulen getrennt bestanden haben, auf einen binnen fünf 
Jahren nach Einführung dieses Gesetzes erfolgenden Beschluß der 
Gemeinde anzustellen, wenn die Zahl der Schulkinder des in der 
Minderheit befindlichen Bekenntnisses nach dem Durchschnitt der 
letzten drei Jahre wenigstens zwanzig betragen hat. 
  
1. In Artikel III des Entwurfes, aus welchem das Gesetz vom 18. September 
1876 hervorgegangen ist, lauteten Absatz 1 von § 24 a sodann Absatz 2 Ziffer 1 und 
von Absatz 2 Ziffer 2 der erste Satz wie jetzt S 19 nach dem Gesetze vom 13. Mai 
1892 (§ 24 a nach dem Gesetze vom 18. September 1876). Dagegen waren austelle 
der im zweiten Absatz des Paragraphen unter Ziffer 2 als Absatz 2 (von Ziffer 2) 
enthaltenen Bestimmungen folgende vorgeschlagen: 
„Ein weiterer Lehrer, und zwar aus dem Bekenntnis der Minder- 
heit, ist anzustellen: 
a)wenn für das Bekenntnis der Minderheit eine Schulpfründe vor- 
handen ist, deren Ertrag zur Bestreitung des vollen Gehaltes 
eines Haupt- oder wenigstens eines Unterlehrers (§ 48 A. B. 
und C. beziehungsweise § 50 Ziffer 1 des Gesetzes) uusreicht; 
b) auf Antrag des Gemeinderats, beziehungsweise der nach § 15 
bestellten Kommission, wenn die Zahl der Schulkinder des in 
der Minderheit befindlichen Bekenntnisses nach dem Durchschnitt 
der letzten drei Jahre wenigstens 20 betragen hat. Auch ohne 
die letztere Voraussetzung kann die Oberschulbehörde dem An- 
trag stattgeben, wenn die Gemeinde den durch Anstellung eines 
weiteren Lehrers entstehenden Mehraufwand freiwillig, mit 
Verzicht auf einen Staatsbeitrag, übernimmt.“ 
In der dem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung wurde zu Artikel III 
bemerkt: 
„Vermöge der als Ziffer 1 des § 24 a vorgeschlagenen Bestimmung würden die 
Schulen von mehreren hundert Gemeinden in ihrer bisherigen innern Einrichtung 
völlig unberührt bleiben. Das gleiche wäre für zahlreiche Schulen, bei welchen die 
Voraussetzung der Ziffer 1 nicht zutrifft, doch thatsächlich der Fall, weil voraussichtlich 
nicht wegen einer ganz unbedeutenden Zahl von oft nur vorübergehend und aus zu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.