Titel III. Innere Einrichtung der Volksschulen. §5 19. 109.
fälligen Ursachen eine Schule besuchenden Kindern eines anderen Bekenntnisses eine
Aenderung in der bisherigen Besetzungsweise der Lehrerstellen — auch wenn deren
mehrere an der betreffenden Schule errichtet sind — eintreten würde.“
„Unter den 153 Gemeinden, auf welche die Bemerkungen unter IV sich be-
ziehen“ (d. h. in welchen damals mehrere nach dem Bekenntnis getrennte Schulen.
bestanden), „sind 26, bei welchen die Gesamtzahl der Schüler auch nach Vereinigung
der Schulen die Ziffer von 120 nicht erreichen würde. Für alle diese Gemeinden mit
einer einzigen Ausnahme würde die Bestimmung des § 24 a Ziff. 2, b anwendbar sein.“
„In einer nicht unbeträchtlichen Anzahl Gemeinden, deren Schulen mit
mehreren Lehrern besetzt sind, wird ohne jede Steigerung des Schulaufwandes auch der-
der Aushilfe eines Lehrers für ihren Religionsunterricht bisher entbehrenden Minder-
heit diese Wohlthat dadurch verschafft werden können, daß eine der bereits errichteten.
Lehrerstellen mit einem Lehrer des betreffenden Bekenntnisses besetzt wird.“
Die Zweite Kammer der Ständeversammlung beschloß bei der ersten Be-
ratung des Gesetzentwurfs, nach dem Antrag ihrer Kommission, den vollständigen
Strich des dritten Absatzes des § 24 a, die Erste Kammer die Wiederherstellung des
Regierungsentwurfs nur mit der Anderung, daß unter b. statt eines Antrags des.
Gemeinderats (bezw. der örtlichen Schulkommission) ein Beschluß der Gemeinde.
zu verlangen sei. Bei der wegen Nichtübereinstimmung der Beschlüsse beider Häuser-
des Landtages notwendig gewordenen zweiten Beratung des Entwurfs erhielt sodann
der § 24 a durch die Zweite Kammer seine jetzige Fassung, welcher schließlich die
Erste Kammer beitrat. ·
Der dritte Absatz des Paragraphen hat damit den Charakter einer Über—
gangsbestimmung erhalten, deren praktische Bedeutung sich darauf beschränkt,
daß unter den dort angegebenen Voraussetzungen ein innerhalb der ersten fünf Jahre
nach Einführung des Gesetzes vom 18. September 1876 gefaßter Beschluß der Ge-
meinde eventuell (§§ 73 ff. d. G.) die Staatskasse zu einem Beitrag verpflichtet. Will
ein solcher Beitrag nicht in Anspruch genommen werden, steht auch ohne die in § 19.
jetzt bestimmten Voraussetzungen und nach Ablauf der fünfjährigen Frist der Gemeinde.
frei, die Anstellung eines weiteren Lehrers zu beschließen, und schon der erste Absatz.
des § 19 verpflichtet alsdann die Oberschulbehörde, den „weiteren“ Lehrer „aus dem
Bekenntnisse der Minderheit“ zu entnehmen.
Ubrigens wird eine nach § 19 Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes zur Entstehung
gelangte (ausnahmsweise) Beitragspflicht der Staatskasse erlöschen, sobald nach Umlauf
der fünfjährigen Frist die gesetzliche Voraussetzung, daß „die Zahl der Schulkinder.
des in der Minderheit befindlichen Bekenntnisses nach dem Durchschnitt der letzten.
drei Jahre wenigstens 20 betragen hat“, nicht mehr zutrifft.
2. Die Bestimmungen im ersten und zweiten Absatz des § 19 schreiben nur vor,
daß darnach bei vorkommenden Besetzungsfällen verfahren werde. Jene.
unter Ziffer 2 des zweiten Absatzes ist daher nicht dahin zu verstehen, als obimmer
der Lehrer dem Bekenntnis der Mehrheit angehören, also bei jedem hinsichtlich des
Bekenntnisses der Schulkinder eintretenden Wechsel der Mehrheit jeweils auch sofort
der vorhandene Lehrer entfernt und durch einen Lehrer des zur Mcehrheit gelangten
Bekenntnisses ersetzt werden müßte. M. d. J., 1. März 1877 Nr. 3557.
Bei Schulen an welchen mehrere Lehrer verschiedenen Bekenntnisses.
anzustellen sind, ist der gesetzlichen Forderung (erster Absatz des § 19) schon ge-
nügt, wenn nur bei Besetzung der Lehrerstellen im Ganzen auf das religiöse Be-
kenntnis der die Schule besuchenden Kinder Rücksicht genommen ist. Daß bei Be-
setzung der einzelnen Lehrerstellen das Zahlenverhältnis der verschiedenen