Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

116 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
welche zur Teilnahme am Unterricht einer höheren Bürgerschule oder Real- 
schule zugelassen sind (bvgl. Joos, Mittelschulen, 1898, S. 196), müssen daher am 
Handarbeitsunterricht der Volksschule teilnehmen, wenn für solchen nicht durch eine- 
entsprechende Einrichtung an der höheren Bürgerschule oder in sonstiger Weise (E. U. G. 
§§ 24 Abs. 3) genügend Vorsorge getroffen ist. O. Sch. R., 1. März 1900 Nr. 3857. 
Für den Besuch des Volksschul-Handarbeitsunterrichts durch Schülerinnen einer 
höheren Bürgerschule darf ein besonderes Schulgeld nicht gefordert werden. 
O.Sch.N., 12. Oktober 1898 Nr. 21 043. 
§ 25. 
(E.u.G. vom 8. März 1868, § 29.) 
Die in der Volksschule zulässigen Strafen werden durch Verordunng. 
der Oberschulbehörde unter Genehmigung des Ministeriums bestimmt. 
  
Schulordnung vom 27. Februar 1894, §§ 41, 42, 43 (Abschnitt V, 1). 
 
	        
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