Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Vierter Titel. 
Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen. 
Erster Abschnitt. 
Von der Vorbereitung der Volksschullehrer. 
  
Vgl. Abschnitt VIII dieser Schrift: „Das Lehramt an Volksschulen.“ 
§ 26. 
(E.U. G. vom 8. März 1868, § 30. Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel IV, Ziffer 1.) 
Die Aufnahme unter die Volksschulkandidaten, durch welche die Be- 
fähigung für den Dienst eines Schulgehilfen erlangt wird, geschieht durch 
die Oberschulbehörde in der Regel aufgrund einer vorher bestandenen 
Prüfung. 
Bei dieser Prüfung sind die betreffenden Kirchen= und Religionsgemein- 
schaften durch Beauftragte vertreten, welche die Kandidaten hinsichtlich ihrer 
Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts prüfen. 
Die Entscheidung über die Befähigung zur Erteilung des Religions- 
unterrichts steht den betreffenden Kirchen= und Religionsgemeinschaften zu 
und wird den Kandidaten durch Vermittelung der Oberschulbehörde eröffnet. 
Zur Erleichterung der Ausbildung von Volksschullehrern werden (Schul= 
Lehrerseminare gehalten, in welchen der Unterricht unentgeltlich erteilt wird, 
und in welchen Einrichtungen für gemeinsame Verpflegung von Zöglingen 
getroffen sind. 
  
Das Gesetz vom 8. März 1868 (§ 30 Abs. 4) hatte für die „Schullehrer- 
seminarc“ einen „dreijährigen Lehrkurs“ vorgeschrieben. Das Gesetz vom 
13. Mai 1892 hat dieses Gebot aus dem Gesetze entfernt, weil es sich hier um eine 
Organisationsfrage handelt, welche — soweit dabei nicht zugleich etatrechtliche Gesichts- 
punkte inbetracht kommen — nicht sowohl dem Gebiete der Gesetzgebung als dem 
der Verwaltung angehört. So ist inzwischen durch Entschließung der obersten Staats-
	        
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