120 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
der Gewährung von Unterstützungsgehalten, der Versorgung ihrer Hinter-
bliebenen, ferner bezüglich der Dienstpolizei über Lehrer (Lehrerinnen) an
Volksschulen finden die Bestimmungen der Abschnitte I. bis VII., sowie des
§ 134 (Abschnitt VIII) des Beamtengesetzes vom 24. Juli 1888 —
dessen § 133 aufgehoben wird — ferner die Gehaltsordnung vom gleichen
Tage und Abschnitt III (Artikel 14 und ff.) des Etatgesetzes in der vom
1. Jannar 1890 an giltigen Fassung entsprechende Anwendung, soweit nicht
in den folgenden §§ 32 bis 51 sowie in Titel VI und VIII dieses Ge-
setzes besondere Bestimmungen getroffen sind.
Vgl. „geschichtliche Einleitung“ (S. 55 ff.) und Abschnitt VIII, 2 („Lehramt
an Volksschulen“).
Von den auf die Versorgung der Beamten-Hinterbliebenen bezüglichen Be-
stimmungen des Beamtengesetzes sind infolge des Gesetzes vom 9. Juni 1900, be-
treffend die Aufhebung der Witwenkassenbeiträge, (Ges.= und V.-Bl.,
1900, S. 789) die §§ 70—79 außer Kraft gesetzt; andere §§ werden eine Abänderung
zu erfahren haben, die indessen einer späteren Revision des Beamtengesetzes vor-
behalten blieb.
l 31.
Endgiltig angestellte Hauptlehrer und Hauptlehrerinnen erhalten die
Eigenschaft etatmäßiger Beamten.
Jedoch können nur die im Gehaltsetat (§ 57 Absatz 2) genehmigten
Stellen in dieser Weise übertragen werden.
Im übrigen sind, sofern nicht die Stelle dauernd im Vertragsverhältnis
zu versehen ist, die Vorschriften für nicht etatmäßige Beamte anwendbar.
Beamtengesetz, §§ 1 und 2. Landesh. Verordnungen vom 7. Februar 1890
und vom 17. Juli 1892 (in Abschnitt VIII, 2).
8 32.
(E.U. G. vom 8. März 1868, § 34. Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel V.)
Erledigte Hauptlehrerstellen werden zur Bewerbung ausgeschrieben.
Jedoch kann mit Zustimmung der betreffenden Ortsschulbehörde auch eine
Besetzung ohne Ausschreiben stattfinden.
Vor der etatmäßigen Besetzung jeder Hauptlehrerstelle ist der Ortsschul-
behörde Gelegenheit zu geben, ihre etwaigen Bedenken oder besonderen
WMünsche zu äußern. Zu diesem Zwecke wird der Ortsschulbehörde ein nach