Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

122 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
amtengesetz § 92, 3 und § 95) ausgesprochen worden ist, dürfen im Schul- 
dienste nicht wieder verwendet werden. 
  
1. Die Handhabung der Dienstpolizei gegen die Lehrer an Volks- 
schulen richtet sich im allgemeinen nach den Vorschriften im siebenten Abschnitt 
(§§ 90 ff.) des Beamtengesetzes (§ 30 des E. U. G.). Paragraph 34 E. U.G. enthält- 
eine Verschärfung dieser Vorschriften, insofern darin bestimmt wird, daß Lehrer gegen. 
welche wegen besonders schwerer, mit dem Vertrauen, das ihr Beruf erfordert, un- 
vereinbarer Vergehen die Dienstentlassung ausgesprochen ist, damit zugleich die Fähig- 
keit zur Wiederverwendung im Schuldienst verlieren sollen. Diese Bestimmung ent- 
spricht der Vorschrift in § 38 E.UU. G. vom 8. März 1868; nur ist in Anlehnung an. 
§ 99 Absatz 2 des Beamtengesetzes die Strafe der Dienstentlassung für solche Fälle 
nicht unbedingt vorgeschrieben, sondern in's Ermessen der Disziplinarbehörde gestellt. 
Dieselbe wird aber, sofern es sich um die Vornahme unzüchtiger Handlungen mit 
Schulkindern handelt, und der Verlust des Amtes nicht bereits infolge der gerichtlichen 
Verurteilung eingetreten ist, unbedingt auszusprechen sein. Dagegen wird es für den 
Fall der Verurteilung eines Lehrers wegen eines die öffentliche Achtung ihm ent- 
ziehenden Vergehens stets Sache der Würdigung durch die Disziplinarbehörde sein, 
ob das Vergehen ein so schweres, daß es die Dienstentlassung und damit die dauernde 
Unfähigkeit zur Bekleidung des Lehramtes zur Folge haben müßte. 
Zu den Vergehen, welche die öffentliche Achtung entziehen, werden jedenfalls zu 
zählen sein: alle Vergehen gegen das Eigentum, als Diebstahl, Unterschlagung, 
Hehlerei, Betrug, Untreue, sodann alle Vergehen gegen die Sittlichkeit. 
Hiezu hat jedoch die Kommission der II. Kammer in ihrem Berichte bemerkt, 
sie finde es hart, wenn in der (Regierungs-) Begründung zu § 34 angenommen wird, 
daß zu den die öffentliche Achtung entziehenden Vergehen jedenfalls alle Vergehen 
gegen das Eigentum zu zählen seien. Die Kommission halte den Fall für denkbar, 
daß ein Lehrer wegen geringfügiger Zueignungen mit § 242 des N. St. G. B. in. 
Kollision gerate, ohne daß angenommen werden müßte, er habe damit die öffentliche 
Achtung völlig verwirkt. Die Kommission wünsche deßhalb, daß bei der Erwägung, 
ob die Dienstentlassung auszusprechen sei, auf die Lage des Falles thunlichst Rücksicht 
genommen werde. Dagegen trete sie dem von einem Mitglied ausgesprochenen 
Wunsche nicht entgegen, daß die volle Strenge des Gesetzes walten solle, falls sich ein 
Lehrer ein Vergehen im Sinne des § 166 des N. St. G. B. zuschulden kommen ließe. 
Ständische Verhandlungen, 1891/92, II. Kammer, Beilagenheft IV. S. 105. 
und S. 521. 
2. Dauernder Verlust des Amtes tritt für Volksschullehrer — Haupt- 
lehrer oder Schulgehilfen — von rechtswegen ein als Folge jeder rechtskräftig gewordenen. 
strafgerichtlichen Verurteilung 
a. zu einer Zuchthausstrafe — N. St. G. B. 8 31; 
b. zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte — R. St.G. B. 88 32 und 
33, oder 
Zc. zur Unfähigkeit für Bekleidung öffentlicher Umter — N. St.G.B. § 35 
Die Wiederverwendung des Verurteilten im öffentlichen Schuldienst ist im ersten. 
Falle (a) für immer, bezw. für solange, als nicht die gesetzlichen Folgen der Zucht- 
hausstrafe im Gnadenwege nachgelassen sind, in den Fällen b und c für die im
	        
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