Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

130 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
werde versagt werden können. Andererseits vermag Ihre Petitionskommission die 
Gewährung der Bitte nicht als dringlich in dem Sinne zu erachten, daß dieselbe 
ohne Rücksicht auf die Lage des Staatshaushalts alsbald zu erfolgen hätte, oder daß 
eine abermalige Verbesserung der Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer zu den 
an erster Stelle zu befriedigenden Bedürfnissen zu rechnen wäre." 
Ständ. Verhdlgen., 1895/96, I. Kammer, Beilagenheft, S. 358. 
2. Das auf dem nächstfolgenden Landtage (1897/98) zustande gekommene Gesetz 
vom 17. September 1898 hat in seinem Artikel I genau diejenigen Anderungen des 
Elementarunterrichtsgesetzes vom 13. Mai 1892 gebracht, deren Herbeiführung während 
der Tagung von 1895/96 die Petition des Lehrervereins erbeten hatte. Inzwischen 
war aber neuerdings eine Petition des engeren Vorstandes des „badischen Lehrer- 
vereins" (10. Jannar 1898) an die beiden Kammern der Ständeversammlung gelangt, 
welche — neben einem auf die Ubergangsbestimmungen bezüglichen Gesuche — die 
Bitte enthielt: 
„Es wolle die Neuregelung der Gehaltsverhältnisse der Volksschullehrer in der 
Weise vorgenommen werden, daß die Lehrer unter Einreihung in die Gehalts- 
ordnung des Beamtengesetzes die nämlichen Gehaltsbezüge erhalten, wie 
diejenigen Beamten, denen sie nach Maßgabe ihrer Vorbildung zur Seite zu 
stellen sind." 
Beide Kammern haben die neuerliche Petition des Lehrervereins als erledigt 
durch das mit der Großh. Regierung vereinbarte Gesetz erklärt und damit dafür sich 
ausgesprochen, daß dem auf „Einreihung in die Gehaltsordnung“ bezüglichen Gesuche 
nicht Folge zu geben sei. Die Kommission der II. Kammer (Berichterstatter: Abg. 
Straub) hatte hierüber nachstehende Ausführungen in ihrem Berichte niedergelegt: 
„Die von der Petition in erster Reihe angestrebte Einreihung der Volksschul- 
lehrer in den zur Gehaltsordnung des Beamtengesetzes gehörigen Gehaltstarif — so 
ist das Petitum wohl zu verstehen — ist selbst vom Standpunkte der Petenten weder 
notwendig noch auch zweckmäßig. Sie ist vor allem nicht notwendig. Alle Bestim- 
mungen hinsichtlich des Diensteinkommens der Lehrer über Anfangs= und Hoöchst- 
gehalt, über Zulagefristen und Zulagequoten sind, wie gerade der vorliegende Gesetz- 
entwurf mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Zulagequoten und der Abkürzung der 
erstmaligen (Anfangs-) Zulage beweist, genau ebenso im Rahmen des Elementar- 
unterrichtsgesetzes, als in demjenigen des Gehaltstarifs möglich. Voraussetzung jeder 
abändernden Bestimmung ist hier, wie dort Ubereinstimmung der gesetzgebenden Fak- 
toren. Ist solche vorhanden, so macht eine Abänderung des Elementarunterrichts- 
gesetzes genau ebenso wenig Schwierigkeiten, wie es die Abänderung des Gehalts- 
tarifs machen würde. Das Verlangen nach Einreihung der Lehrer in den Gehalts- 
tarif ist der Hauptsache nach wohl auch nur darauf zurückzuführen, daß das Nach- 
tragsgesetz zur Gehaltsordnung vom 9. Juli 1894 den Beamten der früheren Tarif- 
abteilungen E bis K ganz allgemein eine außerordentliche Gehaltszulage in Höhe 
von 4% des Höchstgehaltes der betreffenden Beamtenkategorien bewilligt hat, und 
daß daraus nun gefolgert wird, daß, wenn die Lehrer in den Gehaltstarif ein- 
gereiht worden wären, sie ohne weiteres auch an dieser außerordentlichen Gehalts- 
zulage teilgenommen hätten. Abgesehen davon, daß an sich eine ähnliche Regelung 
ja auch im Rahmen des Elementarunterrichtsgesetzes möglich gewesen wäre, ist aber 
darauf hinzuweisen, daß die Neuregelung der Gehaltsverhältuisse der Lehrer erst kurz 
vorher (im Jahre 1892) erfolgt ist und daß sie ganz zweifellos eine den Lehrern 
weniger günstige gewesen sein würde, wenn sie bereits 1888 gleichzeitig mit Erlassung
	        
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