Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

132 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Städten der Städteordnung unmittelbar aus der Gemeindekasse zu leistende volle 
Vergütung für das gesamte an ihren einfachen und erweiterten Schulen verwendete 
Lehrerpersonal. 
Die Einreihung der Volksschullehrer in den Gehaltstarif wäre hiernach nur 
möglich, indem alle diese auf die Eigenart ihrer Berufsstellung bezüglichen besonderen 
Bestimmungen entweder in die Gehaltsordnung bezw. in den Gehaltstarif auf- 
genommen oder dort doch wieder ihrem ganzen Inhalte nach vorbehalten werden 
müßten; der erstere Weg würde auf der einen Seite eine die Ubersichtlichkeit störende 
Komplikation der Gehaltsordnung, auf der andern Seite ein Auseinanderreißen der 
ganzen im Elementarunterrichtsgesetze einheitlich geregelten Materie zur Folge haben; 
in dem einen wie in dem andern Falle bliebe aber die betreffende Position des Ge- 
haltstarifs mit so vielen Vorbehalten und Einschränkungen verbunden, daß sie doch 
nur eine bloß formale Bedeutung hätte und daß sachlich kaum etwas an dem be- 
stehenden Rechtszustand geändert wäre. Wenn aber von der Einreihung der Lehrer 
in den Gehaltstarif erhofft wird, daß alle Anderungen zugunsten der Beamten 
künftig ohne weiteres auch auf die Lehrer sich erstrecken würden, so kann es sich bei 
diesen Anderungen nur entweder um eine allgemeine Aufbesserung aller Beamten oder 
um eine Aufbesserung einzelner Beamtenkategorien handeln; eine etwaige auf alle 
Beamten sich erstreckende Aufbesserung wird aber, namentlich angesichts der Entwicklung 
der Gesetzgebung, wonach der ganze durch die Besserung der Einkommensverhältnisse 
der Lehrer erwachsende Mehraufwand ausschließlich auf die Staatskasse übernommen 
und nicht etwa den Gemeinden auferlegt wurde, künftig wohl kaum möglich sein ohne 
gleichzeitige Aufbesserung auch der Volksschullehrer, mögen solche nun in den Gehalts- 
tarif aufgenommen sein oder nicht; und sollte es sich um eine partielle Aufbesserung 
einzelner Beamtenkategorien handeln, dann müßte eine besondere Prüfung, ob auch 
die Volksschullehrer daran teilhaben sollen, genau ebenso eintreten, wenn sie in den 
Gehaltstarif eingereiht sind, als wenn sie es nicht sind. 
Ihre Kommission kann sonach dem Antrag auf Einreihung der Lehrer in den 
Gehaltstarif, für welche weder ein Bedürfnis vorliegt noch Zweckmäßigkeitsgründe 
sprechen, ihre Zustimmung nicht erteilen.“ 
Ständ. Verhandlungen, 1897/99, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 564. 
Schon auf dem nächstfolgenden Landtage (1899/1900) aber hat die II. Kammer, 
entsprechend dem Antrage ihrer Pelitionskommission (Berichterstatter: Abgeordneter 
Nohrhurst), in der Sitzung vom 4. Juli 1900 beschlossen, „die Bitte des Vorstandes 
des Badischen Lehrervereins um Aufnahme der Hauptlehrer in den Gehaltstarif der 
Beamten Großh. Regierung empfehlend zu überweisen in dem Sinne, daß bei 
der auf das Jahr 1904 angekündigten Revision des Gehaltstarifs die Hauptlehrer 
an geeigneter Stelle desselben eingereiht werden.“ 
g 40. 
Der Betrag des nach § 39 bewilligten Gehaltes bildet mit Hinzurech- 
nung des für die erste Ortsklasse festgesetzten Betrages des Wohnungsgeldes 
der fünften Dienstklasse des in der Anlage zum Beamtengesetz enthaltenen 
Wohnungsgeldtarifs den Einkommensanschlag, welcher (bei Hauptlehrern) für 
die Bemessung des Nuhe-, Unterstützungs= und Versorgungsgehaltes,
	        
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