132 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
Städten der Städteordnung unmittelbar aus der Gemeindekasse zu leistende volle
Vergütung für das gesamte an ihren einfachen und erweiterten Schulen verwendete
Lehrerpersonal.
Die Einreihung der Volksschullehrer in den Gehaltstarif wäre hiernach nur
möglich, indem alle diese auf die Eigenart ihrer Berufsstellung bezüglichen besonderen
Bestimmungen entweder in die Gehaltsordnung bezw. in den Gehaltstarif auf-
genommen oder dort doch wieder ihrem ganzen Inhalte nach vorbehalten werden
müßten; der erstere Weg würde auf der einen Seite eine die Ubersichtlichkeit störende
Komplikation der Gehaltsordnung, auf der andern Seite ein Auseinanderreißen der
ganzen im Elementarunterrichtsgesetze einheitlich geregelten Materie zur Folge haben;
in dem einen wie in dem andern Falle bliebe aber die betreffende Position des Ge-
haltstarifs mit so vielen Vorbehalten und Einschränkungen verbunden, daß sie doch
nur eine bloß formale Bedeutung hätte und daß sachlich kaum etwas an dem be-
stehenden Rechtszustand geändert wäre. Wenn aber von der Einreihung der Lehrer
in den Gehaltstarif erhofft wird, daß alle Anderungen zugunsten der Beamten
künftig ohne weiteres auch auf die Lehrer sich erstrecken würden, so kann es sich bei
diesen Anderungen nur entweder um eine allgemeine Aufbesserung aller Beamten oder
um eine Aufbesserung einzelner Beamtenkategorien handeln; eine etwaige auf alle
Beamten sich erstreckende Aufbesserung wird aber, namentlich angesichts der Entwicklung
der Gesetzgebung, wonach der ganze durch die Besserung der Einkommensverhältnisse
der Lehrer erwachsende Mehraufwand ausschließlich auf die Staatskasse übernommen
und nicht etwa den Gemeinden auferlegt wurde, künftig wohl kaum möglich sein ohne
gleichzeitige Aufbesserung auch der Volksschullehrer, mögen solche nun in den Gehalts-
tarif aufgenommen sein oder nicht; und sollte es sich um eine partielle Aufbesserung
einzelner Beamtenkategorien handeln, dann müßte eine besondere Prüfung, ob auch
die Volksschullehrer daran teilhaben sollen, genau ebenso eintreten, wenn sie in den
Gehaltstarif eingereiht sind, als wenn sie es nicht sind.
Ihre Kommission kann sonach dem Antrag auf Einreihung der Lehrer in den
Gehaltstarif, für welche weder ein Bedürfnis vorliegt noch Zweckmäßigkeitsgründe
sprechen, ihre Zustimmung nicht erteilen.“
Ständ. Verhandlungen, 1897/99, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 564.
Schon auf dem nächstfolgenden Landtage (1899/1900) aber hat die II. Kammer,
entsprechend dem Antrage ihrer Pelitionskommission (Berichterstatter: Abgeordneter
Nohrhurst), in der Sitzung vom 4. Juli 1900 beschlossen, „die Bitte des Vorstandes
des Badischen Lehrervereins um Aufnahme der Hauptlehrer in den Gehaltstarif der
Beamten Großh. Regierung empfehlend zu überweisen in dem Sinne, daß bei
der auf das Jahr 1904 angekündigten Revision des Gehaltstarifs die Hauptlehrer
an geeigneter Stelle desselben eingereiht werden.“
g 40.
Der Betrag des nach § 39 bewilligten Gehaltes bildet mit Hinzurech-
nung des für die erste Ortsklasse festgesetzten Betrages des Wohnungsgeldes
der fünften Dienstklasse des in der Anlage zum Beamtengesetz enthaltenen
Wohnungsgeldtarifs den Einkommensanschlag, welcher (bei Hauptlehrern) für
die Bemessung des Nuhe-, Unterstützungs= und Versorgungsgehaltes,