Titel IV. Lehrer (Lehrerinnen an Volksschulen. 88 40, 41, 42. 133
Tiowie des Witwenkassenbeitrages], beziehungsweise (bei Hauptlehrerinnen) für
die Bemessung des Ruhe= oder Unterstützungsgehaltes zugrunde zu legen ist.
1. Vgl. Beamtengesetz, § 18.
Der in der Anlage zum Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 enthaltene „Wohnungs-
geldtarif“ ist durch das Gesetz vom 9. Juli 1894 — Nachtrag zur Gehaltsordnung
— § 7 mit Wirkung vom 1. Jannar 1895 an außer Geltung gesetzt worden; an
dessen Stelle trat vom gleichen Tage an ein geänderter Wohnungsgeldtarif — An-
lage zum Gesetz vom 9. Juli 1894. Der für die erste Ortsklasse festgesetzte Betrag
des Wohnungsgeldes der fünften Dienstklasse (nach dem 1888er Tarif: 260 Mk.)
ist durch den Tarif von 1894 auf 350 Mk. erhöht worden. Ges.= u. V.-Bl., 1888,
S. 449; Ges.= u. V.-Bl., 1894, S. 307 und 350.
2. Die Worte „sowie des Witwenkassenbeitrages“ sind durch das Gesetz vom
9. Juni 1900, betreffend die Aufhebung der Witwenkassenbeiträge, für die Zeit vom
1. Januar 1900 ab gegenstandslos geworden.
§ 41.
An Volksschulen mit mindestens drei Hauptlehrern erhält der erste
derselben (§ 17 dieses Gesetzes) für die Dauer dieser seiner Stellung eine
Dienstzulage von jährlich hundert Mark, wenn an der betreffenden Schule
die Gesamtzahl der Lehrerstellen (Haupt= und Unterlehrer zusammengerechnet)
nicht über vier, und von jährlich zweihundert Mark, wenn dieselbe mehr als
vier beträgt.
Vgl. Zusatz 2 zu § 17 d. G. (S. 105).
Lehrerinnen, welche ausschließlich für Unterricht in weiblichen Hand-
larbeiten oder in Haushaltungskunde bestimmt sind, kommen für die An-
wendung des § 41 E. U. G. nicht inbetracht, gleichviel, ob diese Lehrerinnen nur im
vertragsmäßigen Dienstverhältnis angestellt sind (E.U. G. § 35), oder ob denselben
Beamten= oder selbst Hauptlehrer-Eigenschaft (E. U. G. § 36) verliehen ist. O. Sch. R.,
3. Dezember 1894 Nr. 22 568.
§*42.
Die Wohnung für einen Hauptlehrer soll in der Regel mindestens vier
Wohnräume — davon zwei von je 20 bis 25 Quadratmeter Grundfläche
und heizbar, die übrigen von je 15 bis 18 Quadratmeter Grundfläche —
ferner eine Küche und die sonst noch erforderlichen Haushaltungsräume
umfassen.
Im übrigen werden — unbeschadet der baupolizeilichen Vorschriften —
die näheren Anordnungen über den Umfang und die sonstige Beschaffenheit