Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

136 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Verpflichtung der Schulgemeinde, welche diese unmittelbar dem Lehrer gegen- 
über zu erfüllen hat (§§ 54—56). 
Daß eine Hauptlehrerin, wenn derselben nicht Wohnung in Natur ein- 
geräumt ist, nur den Betrag des tarifmäßigen Wohnungsgeldes als Miet- 
zinsentschädigung erhalten soll, beruht auf der Erwägung, daß dieser Betrag zur 
Bestreitung des Wohnungsbedürfnisses in der Regel ausreichen werde, da nur 
unverehelichte Frauen Hauptlehrerimen sein können. (Beamtengesetz 8 134.) 
3. [Verein barung über die Höhe der Mictzinsentschä- 
digung.] Nach der Anschauung der Großh. Regierung sollte das Wort „Ver- 
einbarung“ auch eine Verständigung der Gemeinde mit der die einzelnen Hauptlehrer- 
stellen vertretenden Oberschulbehörde in sich schließen. Ist eine solche Verständigung 
zwischen den beteiligten Behörden zustande gekommen, so ist diese auch für die 
einzelnen Stelleninhaber insolange bindend, als nicht ein Hauptlehrer eine (zunächst 
nur für dessen Person wirksame) abäudernde Entschließung des Bezirksrats erwirkt. 
Eine besondere Verständigung zwischen Gemeinde und Oberschulbehörde ist aber nicht 
erforderlich, wenn und solange die Mietzinsentschädigungen in dem nach § 52 des 
früheren E. U.G. festgestellten Betrage weiter bezahlt werden (§ 131 des E.U.G. von 
1892). O. Sch.N., 6. August 1892 Nr. 15 304. 
g 44. 
Lehrer und Lehrerinnen in nicht etatmäßiger Stellung (§ 27 dieses 
Gesetzes) erhalten eine Vergütung von jährlich achthundert Mark. 
Die Vergütung erhöht sich auf neunhundert Mark für das Jahr für 
Lehrer und Lehrerinnen, welche die Dienstprüfung oder eine die letztere ver- 
tretende Prüfung bestanden haben, und zwar vom Anfang des auf die Ab- 
legung der Prüfung folgenden Monats an. 
Für Schulverwalter kann aus besonderen Gründen, namentlich bei 
schon vorgerücktem Dienstalter, die Vergütung bis zum Betrage des Anfangs- 
gehaltes eines Hauptlehrers (1100 Mk.) durch die Oberschulbehörde er- 
höht werden. 
  
1. Bei der ersten Verwendung im öffentlichen Schuldienst 
haben Schulgehilfen die mit ihrer Stellung verbundenen Bezüge erst von dem Tage 
an zu empfangen, an welchem sie den Dienst thatsächlich angetreten, d. i. erstmals 
Unterricht erteilt haben. O. Sch.R., 16., Mai 1893 Nr. 9849. 
2. Zu Absatz 3: Erlaß des Oberschulrats an die Kreisschulräte vom 11. Juni 
1892 Nr. 10979: 
Nach § 44 Absatz 3 des Gesetzes über den Elementarunterricht 
vom 13. Mai 1899 kann für S9chulverwalter aus besonderen Gründen 
die Vergütung bis zum Betrag des Anfangsgehalts eines Hauptlehrers 
(1100 Mk.) erhöht werden. 
Von dieser Bestimmung ist bisher nur zugunsten solcher Lehror 
Gebrauch gemacht worden, welche nach Verzicht auf ihre Hauptlehrer-
	        
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