Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

138 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Hauptlehrers) die freie Wohnung dem Beamten oder seiner Familie vorübergehend 
als Mietwohnung gegen einen in der Höhe des Wohnungsgeldes zu berechnenden 
Mietzins belassen werden. 
§ 46. 
Außer den mit dem Hauptdienste nach §§ 39, 41, 43, 44, 45 ver- 
bundenen Bezügen haben Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen zu empfangen: 
a. für jede gemäß § 37 über die gesetzliche Höchstzahl hinaus erteilte 
wöchentliche Unterrichtsstunde (Turn= und Arbeitsunterricht aus- 
genommen) fünfzig Mark jährlich; 
b. für jede in gleicher Weise zu erteilende Stunde Turnunterricht 
jährlich fünfundzwanzig Mark, welche Vergütung sich bei Schulen, 
an welchen der Turnunterricht nicht auf das ganze Jahr sich erstreckt, 
auf fünfzehn Mark für jede Wochenstunde ermäßigt. 
  
1. Vgl. E.U. G. vom 8. März 1868, § 42, Abs. 2 und 3 (Fassung nach dem 
Gesetze vom 19. Februar 1874). Die Abstufung der Vergütungssätze nach Orts- 
klassen (30, 40, 50, 60 Mk.) wurde im Zusammenhang mit der Aufhebung der- 
Klassifikation der Schulstelle beseitigt. 
Die Festsetzung einer Ermäßigung der regelmäßigen Vergütung für eine 
Wochenstunde Turnunterricht bei Schulen, an welchen dieser Unterricht nicht 
auf das ganze Jahr sich erstreckt, hat eine seitens der Schulverwaltung schon vor 1892 
entsprechend geübte Praxis gesetzlich gutgeheißen. 
2. [überstunden.] Nach § 37 Abs. 1 des E. U. G. ist jeder Lehrer an einer 
Volksschule zur Erteilung von 32 Stunden Unterricht wöchentlich verpflichtet. Eine 
besondere Vergütung — neben den in §8 39 des Gesetzes geordneten Bezügen — 
wird nur gewährt, wenn die bezeichnete Stundenzahl überschritten wird. (6 46. 
des E. U.G.) 
In die fraglichen 32 Stunden sind in erster Reihe die Lehrstunden einzu- 
rechnen, welche der Lehrer nach dem maßgebenden Lehrplan (§ 21 d. Ges.) an seiner 
Schule erteilen muß. Zu diesen Lehrstunden gehören nicht nur die in der Verordnung 
vom 24. April 1869, den Lehrplan der Volksschulen betr. (§§ 16 u. 17), aufgeführten 
Lehrgegenstände, sondern auch die in der Verordnung vom 19. Juli 1876, welche 
eine Ergänzung der erstgenannten Verordnung bildet, festgesetzten Stunden für den 
Turnnnterricht, welcher zu den obligatorischen Unterrichtsgegenständen gehört. (9§ 20 
des Gesetzes.) 
Erst nach Einrechnung dieser lehr= bezw. stundenplanmäßigen Stunden in das 
gesetzliche Pflichtmaß ist festzustellen, ob und wie viele Stunden über das erstere 
hinaus von dem Lehrer auf etwaiges Verlangen der Gemeinde (§ 37 Abs. 2 d. Ges.) 
crteilt werden, und ist alsdann hiernach die Vergütung aufgrund der gesetzlichen 
Vorschriften zu bestimmen. 
Hiernach sind im vorliegenden Falle unter Berücksichtigung der von dem Geist- 
lichen erteilten Religionsunterrichtsstunden die Stunden festzustellen, welche der
	        
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