Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Erster Abschnitt. Bis 1834. 5 
rest aber in jeder Diözese unter die mit Erbauung oder Reparation ihrer 
Schulhäuser beschäftigten Gemeinden ausgeteilt werde.) 
II. In der (katholischen) Markgrafschaft Baden-Baden wurde von 1760 
an unter der Regierung des Markgrafen August Georg für das Volksschul- 
wesen eifrig gewirkt; namentlich wurde, um Mittel für die Hebung der 
Schulen zu gewinnen, durch eine landesherrliche Verordnung „die Hälfte 
des bisher größtenteils ganz unnützlich durchgebrachten sogenannten Wein- 
kaufs-Groschen zu einem beständigen Fundus für die Unterhaltung und Auf- 
nahme der Schulen“ bestimmt. 2) Noch kurz vor dem Tode des Markgrafen 
August Georg erschien dann eine „Allgemeine Land-Schulordnung für die 
katholischen Schulen der Hochfürstlichen Markgräflichen badischen Landen. 
Gegeben zu Rastatt den 27. Juni 1770.“ (Gedruckt zu Nastatt, 1770.) 
Die Hauptbestimmungen dieser Schulordnung, welche sehr in das Einzelne 
eingehende Anordnungen über Lehr= und Stundenplan, Unterrichtsweise, Schul- 
zucht u. s. w. enthält, sind folgende: 
Alle in der Markgrafschaft angesessenen Eltern, Vormünder und alle jene, 
welchen sonst „die Erziehung der Jugend obliegt“, sollen ihre eigenen bezw. 
die ihrer „Pfleg und Obsorg“ auvertrauten Kinder, ohne Unterschied des 
Geschlechtes, vom zurückgelegten sechsten bis zum zurückgelegten dreizehnten 
Lebensjahr in die Schule schicken, „auf daß die JIugend das nötige vom 
Christentum gehörig fassen, fertig lesen, schreiben und rechnen, auch insgemein 
von jenem, was sie gelehret worden, vernünftige Red und Antwort geben 
könne“. (§ 1.) 
Eltern und Vormünder, welche dieser Verpflichtung nicht nachkommen, 
sollen mit Geldstrafen, die für dürftige Schulkinder zu verwenden, belegt, 
unvermögliche „mit Strafarbeiten hergenommen“ werden (88 17, 18). 
Die Schulen sollen „an allen Orten, wo Schulmeister angestellt sind“, 
o wohl im Sommer als im Winter gehalten werden (8 7). 
Die untere Aufficht über die Volksschulen wird den Ortspfarrern über- 
tragen, welchen zur Pflicht gemacht ist, wöchentlich einmal die Schule am 
Hauptort des Kirchspiels zu besuchen und, soviel immer möglich, auch die 
Schulen der Filialorte (6 64). Sodann soll alle Jahr „eine allgemeine 
feierliche Schulbesuchung“ vorgenommen werden, „in welcher Absicht man 
besorgen wird, daß etliche eifrige und des Schulwesens kundige Geistliche als 
Lisitatores aufgestellt werden, welchen, in verschiedenen Teilen Unserer fürstl. 
Landen, gemeldtes heilsame Geschäft zu betreiben obliegen soll“ (5 65). 
1) Gerstlacher'“s Sammlung Teil I. S. 353 ff. 
:) Aus solchen „Weinkaufsgeldern“ ist das Vermögen angesammelt, welches noch 
gegenwärtig unter der Benennung „Altbadischer Distriktsschulfond“ verwaltet wird als 
Stiftung, deren Erträgnisse zur Verwendung für die Volksschulen in Gemeinden der 
vormaligen Markgrafschaft Baden-Baden bestimmt sind.
	        
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