140 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
g 48.
Wenn im Falle des 8 32 Absatz 2 die Ortsschulbehörde der Schule,
an welche eine von seiner Stelle zu entfernender Hauptlehrer versetzt werden
sollte, Widerspruch erhoben hat, oder wenn — ohne daß schon eine An—
frage nach § 32 Absatz 2 stattgefunden — die Entfernung eines Haupt-
lehrers von seiner Stelle für durchaus unverschieblich zu erachten ist, kann
der zu entfernende Lehrer in einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
Die im einstweiligen Ruhestand befindlichen Lehrer werden in die Ge-
samtzahl der nach dem Staatsvoranschlag anstellbaren Hauptlehrer (§§ 14
bis 16) eingerechnet. Dieselben sind einstweilen — bis zur etwaigen etat-
mäßigen Wiederanstellung beziehungsweise bis zur Zuruhesetzung nach § 28
des Beamtengesetzes — gemäß § 27 dieses Gesetzes im Schuldienste
weiterhin zu verwenden und verpflichtet, jeder Weisung der Oberschulbehörde
zur Ubernahme eines solchen Dienstes Folge zu leisten (§ 50, 3 des Be-
amtengesetzes).
Im Falle einer nachfolgenden Wiederanstellung als Hauptlehrer kommt
die im einstweiligen Ruhestand zugebrachte Zeit für den bei späterer end-
giltiger Zuruhesetzung zu gewährenden Ruhegehalt als Dienstzeit in An-
rechnung, sofern und soweit während des einstweiligen Ruhestandes eine
Dienstversehung nuch § 27 stattgefunden hat.
1. Nach § 33 des Beamtengesetzes können, ohne daß die regelmäßigen Voraus-
setzungen der Versetzung in Ruhestand (Beamtengesetz § 28) vorliegen, und ohne
Einhaltung des in den §§ 28 bis 31 des B.G. bezeichneten Verfahrens in „einst-
weiligen Ruhestand“ versetzt (nach anderwärts üblicher Ausdrucksweise: „zur
Disposition gestellt“) werden:
a. Etatmäßige Beamte überhaupt, wenn zu deren Verwendung im staatlichen
Dienste infolge einer Veränderung in der Organisation der Behörden oder
ihrer Bezirke keine Gelegenheit mehr besteht;
b. „aus sonstigen triftigen Gründen“ — gewisse höhere Beamte in besonders
gearteten Stellungen, darunter „die Direktoren und Mitglieder der Ministerien,
die Vorstände der Zentralmittelstellen.“
Auch bei den unter b bezeichneten Beamten istder Grund ihrer ausnahmsweisen
Behandlung offenbar die Schwierigkeit oder Unmöglichkeit, einen solchen Beamten,
wenn dessen Entfernung aus seiner Stellung „im Interesse des Dienstes“ nölig
Leworden ist, in einer anderen seiner Berufsbildung entsprechenden Amtsstelle ohne
Zurücksetzung im Range und ohne Schmälerung des Diensteinkommens unterzubringen
(Beamtengesetz § 5). In den Fällen unter a ergiebt sich diese Schwierigkeit oder
(zeitweise) Unmöglichkeit aus der durch die Organisationsänderung bewirkten Ver-
änderung im Bestande der etatmäßigen Amtsstellen, in den Fällen unter b aus der
Eigenartigkeit des Amtes, dessen Inhaber entfernt werden soll, und aus der sehr be-