142 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
aufzutreten, so ist auch damit meist nicht viel gewonnen. Die Ortsschulbehörden
pflegen vor Abgabe einer Erklärung nach 8 82 Abs. 2 des E. U. G. Erkundigungen
über die im Verzeichnis genannten Lehrer einzuziehen, und die bloße Mitteilung, daß
der eine oder andere derselben am Orte seiner Anstellung mißliebig sei, genügt daun,
um den Betreffenden als „nufriedfertig“ mit aller Entschiedenheit abzulehnen.
Nicht ganz beseitigt, aber doch wesentlich gemildert werden die Schwierigkeiten,
wenn es ermöglicht wird, den zu entfernenden Lehrer nicht sofort wieder in etat-
mäßiger Eigenschaft (unwiderruflich), sondern zunächst in widerruflicher Weise, etwa
als Schulverwalter, an einer anderen Schule unterzubringen. Die in § 32 Abs. 2
des E. U.G. vorgeschriebene vorherige Anhörung der Ortsschulbehörde kommt daun in
Wegfall, und die Mißstimmung, welche die Nichtberücksichtigung einer ausdrücklichen
Beanstandung bezw. Ablehnung im Gefolge hätte, wird vermieden. Auch die Gefahr,
daß eine auf Erkundigung seitens der Ortsschulbehörde erlangte, in manchen Fällen
von gegnerischer Seite ausgehende und darum nicht immer unbefangene Auskunft
über den Lehrer vielleicht unbegründete Vorcingenommenheit gegen denselben hervor-
rufe, ist wesentlich vermindert. Der Hauptvorteil aber liegt darin, daß die Gemeinde,
welcher ein Lehrer zwar ohne ihre Mitwirkung, aber (vorerst) nur in der Weise zu-
Zewiesen wird, daß er jederzeit ohne alle Schwierigkeit wieder entfernt werden kann,
wenn auch am neuen Verwendungsorte eine gedeihliche Wirksamkeit des Versetzten
nicht zu erreichen ist, diesen viel weniger widerwillig aufnimmt, als wenn er sofort
in etatmäßiger, eine Wiederholung der Versetzung so sehr erschwerender Eigenschaft
der Gemeinde aufgenötigt würde. Dadurch ist es dem Lehrer sehr viel leichter ge-
macht, durch sein Verhalten und seine Wirksamkeit am neuen Anstellungsorte eine
etwa gegen ihn vorhandene Voreingenommenheit zu zerstreuen und das nicht von
Anfang ihm entgegengebrachte Vertrauen hier sich zu erwerben. Eine mehrjährige
Erfahrung hat denn auch gezeigt, daß in der Mehrzahl der Fälle, in welchen behufs
Herbeiführung der Versetzung eines Lehrers zu dem Notbehelf der (einstweiligen)
Zurnhesetzung und zur Verwendung desselben in vorerst widerruflicher Stellung —
als Schulverwalter — gegriffen werden mußte, schon nach verhältnismäßig kurzer
Zeit die etatmäßige Wiederanstellung des Versetzten auf den eigenen Antrag der
Ortsschulbehörde des neuen Anstellungsorkes erfolgen kann.
Daß erst im Gesetze vom 13. Mai 1892 die Versetzung in „einstweiligen“
Ruhestand ausdrücklich für zulässig erklärt wurde, erläutert sich daraus, daß das
E.U. G. vom 8. März 1868 die Zurnhesetzung überhaupt nicht — wie jetzt das
Beamtengesetz in § 28 — an bestimmt bezeichnete Voraussetzungen gebunden, sondern
dieselbe durch die keinerlei Beschränkung enthaltende Bestimmung (§ 33 Absatz 1 des
Gesetzes von 1868):
Die — — Zuruhesetzung — — der Hauptlehrer — — erfolgt durch
die Oberschulbehörde,
lediglich in das pflichthafte Ermessen der Oberschulbehörde gestellt hatte. Aus der
so allgemein lautenden Fassung des Gesetzes konnte die Oberschulbehörde die Be-
fugnis für sich ableiten, einen Hauptlehrer, der am Orte seiner Anstellung nicht
mehr mit Erfolg wirken konnte, ohne daß doch eine Entfernung im Dienstpolizeiwege
hätte verfügt werden können, als lokal dienstunfähig im Wege der Zurnhe-
setzung zu entsernen. Von dieser Befugnis hat vor dem Gesetze vom 13. Mai 1892
die Oberschulbehörde in einer Reihe von Fällen Gebrauch gemacht und hat damit
Mißverhältnisse beseitigt, welche im Interesse sowohl der betreffenden Gemeinden als
der beteiligten Lehrer Abhilfe dringend heischten. Keiner der so in den Nuhestand