Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

142 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
aufzutreten, so ist auch damit meist nicht viel gewonnen. Die Ortsschulbehörden 
pflegen vor Abgabe einer Erklärung nach 8 82 Abs. 2 des E. U. G. Erkundigungen 
über die im Verzeichnis genannten Lehrer einzuziehen, und die bloße Mitteilung, daß 
der eine oder andere derselben am Orte seiner Anstellung mißliebig sei, genügt daun, 
um den Betreffenden als „nufriedfertig“ mit aller Entschiedenheit abzulehnen. 
Nicht ganz beseitigt, aber doch wesentlich gemildert werden die Schwierigkeiten, 
wenn es ermöglicht wird, den zu entfernenden Lehrer nicht sofort wieder in etat- 
mäßiger Eigenschaft (unwiderruflich), sondern zunächst in widerruflicher Weise, etwa 
als Schulverwalter, an einer anderen Schule unterzubringen. Die in § 32 Abs. 2 
des E. U.G. vorgeschriebene vorherige Anhörung der Ortsschulbehörde kommt daun in 
Wegfall, und die Mißstimmung, welche die Nichtberücksichtigung einer ausdrücklichen 
Beanstandung bezw. Ablehnung im Gefolge hätte, wird vermieden. Auch die Gefahr, 
daß eine auf Erkundigung seitens der Ortsschulbehörde erlangte, in manchen Fällen 
von gegnerischer Seite ausgehende und darum nicht immer unbefangene Auskunft 
über den Lehrer vielleicht unbegründete Vorcingenommenheit gegen denselben hervor- 
rufe, ist wesentlich vermindert. Der Hauptvorteil aber liegt darin, daß die Gemeinde, 
welcher ein Lehrer zwar ohne ihre Mitwirkung, aber (vorerst) nur in der Weise zu- 
Zewiesen wird, daß er jederzeit ohne alle Schwierigkeit wieder entfernt werden kann, 
wenn auch am neuen Verwendungsorte eine gedeihliche Wirksamkeit des Versetzten 
nicht zu erreichen ist, diesen viel weniger widerwillig aufnimmt, als wenn er sofort 
in etatmäßiger, eine Wiederholung der Versetzung so sehr erschwerender Eigenschaft 
der Gemeinde aufgenötigt würde. Dadurch ist es dem Lehrer sehr viel leichter ge- 
macht, durch sein Verhalten und seine Wirksamkeit am neuen Anstellungsorte eine 
etwa gegen ihn vorhandene Voreingenommenheit zu zerstreuen und das nicht von 
Anfang ihm entgegengebrachte Vertrauen hier sich zu erwerben. Eine mehrjährige 
Erfahrung hat denn auch gezeigt, daß in der Mehrzahl der Fälle, in welchen behufs 
Herbeiführung der Versetzung eines Lehrers zu dem Notbehelf der (einstweiligen) 
Zurnhesetzung und zur Verwendung desselben in vorerst widerruflicher Stellung — 
als Schulverwalter — gegriffen werden mußte, schon nach verhältnismäßig kurzer 
Zeit die etatmäßige Wiederanstellung des Versetzten auf den eigenen Antrag der 
Ortsschulbehörde des neuen Anstellungsorkes erfolgen kann. 
Daß erst im Gesetze vom 13. Mai 1892 die Versetzung in „einstweiligen“ 
Ruhestand ausdrücklich für zulässig erklärt wurde, erläutert sich daraus, daß das 
E.U. G. vom 8. März 1868 die Zurnhesetzung überhaupt nicht — wie jetzt das 
Beamtengesetz in § 28 — an bestimmt bezeichnete Voraussetzungen gebunden, sondern 
dieselbe durch die keinerlei Beschränkung enthaltende Bestimmung (§ 33 Absatz 1 des 
Gesetzes von 1868): 
Die — — Zuruhesetzung — — der Hauptlehrer — — erfolgt durch 
die Oberschulbehörde, 
lediglich in das pflichthafte Ermessen der Oberschulbehörde gestellt hatte. Aus der 
so allgemein lautenden Fassung des Gesetzes konnte die Oberschulbehörde die Be- 
fugnis für sich ableiten, einen Hauptlehrer, der am Orte seiner Anstellung nicht 
mehr mit Erfolg wirken konnte, ohne daß doch eine Entfernung im Dienstpolizeiwege 
hätte verfügt werden können, als lokal dienstunfähig im Wege der Zurnhe- 
setzung zu entsernen. Von dieser Befugnis hat vor dem Gesetze vom 13. Mai 1892 
die Oberschulbehörde in einer Reihe von Fällen Gebrauch gemacht und hat damit 
Mißverhältnisse beseitigt, welche im Interesse sowohl der betreffenden Gemeinden als 
der beteiligten Lehrer Abhilfe dringend heischten. Keiner der so in den Nuhestand
	        
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