146 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
3. Unterstützung zum Zwecke des Kurgebrauchs im Laudes—
bad zu Baden kann erkrankten Volksschullehrern gewährt werden, deren Leiden
nach ärztlichem Gutachten von der Art sind, daß von dem Gebrauch der Thermal-
qduellen und der sonstigen in den Großherzoglichen Kuranstalten zu Gebote stehenden
Heilmittel (Dampfbäder, heiße Luftbäder, Heilgymnastik u. s. w.) Heilung oder
wenigstens entschiedene Besserung zu erwarten ist. Bekanntmachung des O. Sch. R.
vom 1. März 1895 Nr. 3759, betreffend die Aufnahme von Kranken in das Landes-
bad zu Baden; Sch. V. Bl. 1895 Nr. II S. 17.
4. Gnadengaben für Hinterbliebene von Volksschul-
hauptlehrern:
a. Landcsherrliche Verordnung vom 18. Juni 1892 (Ges. u.
VD.-Bl. 1892 S. 276; Schulv.-Bl. 1892 S. 156):
5 1. Unterstützungen an Hinterblichene von Volksschulhauptlehrern,
cinschliesslich der mit den Rechten solcher an anderen als Volksschulen
angestellten Lehrer, werden aus dem nach §Slh des Elementarunter-
richtsgesetzes vom 13. Mai 1892 (Tiesctzes- und Verordnungsblatt Nr. XII
Seite 169) im Staatsvoranschlag vorzusehenden hbesonderen Gnadengaben-
fond gewährt.
§5 2. Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen Gnadengaben
an Hinterblichene von Volksechulhauptlehrern bewilligt werden
können, und der Dauer der Verwilligung gelten die in den 88§ 2 bis 5
Unserer Vorordnung vom 14. Oktober 1889, die Gnadengaben für
Hinterbliehene von Beamten hetreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt
Nr. XXV Seite 231), gegebenen Vorschriften.
§ 3. Was den llinterblichenen der Volksschulhauptlehrer als
Cnadengabe gewährt wird, soll innerhalb eines Kalenderjahres in der
Regel den Betrag von 100 Mark für die einzelne Person nicht übersteigen.
In besonders dringlichen Ausnahmsfüllen kann bis zu 150 Mk. für
elas Kalenderjahr gegangen werden.
5 f. Die Mittel des Guadengahenfonds für Volksschulhauptlehrer
worden nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen unter Aufsicht
und der nüheren, im Benehmen mit dem Finanzministerium zu treffenden,
Anleitung des Unterrichtsministeriums durch den Oherschulrat, der die
##forderlichen Listen aufstellt, zur Verteilung gelbracht.
5 5. Gesuche um Verwilligung von Gnadengaben an Hinterblichene
von Volsschulhauptlehrern sind, abgeschen von dringlichen Fällen, all-
jührlich im Laufe des Monats Oktoler, und zwar durch Vermittelung
ller Ortsschulbehörden, bei den Kreisschulvisitaturen einzureichen.
hb. Bekauntmachung des Oberschulrats vom 4. Oktober 1892
(Schulv.-Bl. 1892 S. 201):
Unter Bezugnahme anf die landesherrliche Verordnung rom
18. Juni 1892 (Geselzes- und Verordnungsblatt Nr. XVI beziehungsweise
Schulverordnungsblatt Nr. IX) und auf die §5 2, 3 und 4 der landes-
herrlichen Verordnung vom 1.4. Oktoher 1889, die Gnadengaben für
Ilinterbliebene von Beamten hetreffend, wonach Gnadengaben im Falle
Cines dringenden Bedürknisses in ceinmaligan Betrügen oder in