Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

146 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
3. Unterstützung zum Zwecke des Kurgebrauchs im Laudes— 
bad zu Baden kann erkrankten Volksschullehrern gewährt werden, deren Leiden 
nach ärztlichem Gutachten von der Art sind, daß von dem Gebrauch der Thermal- 
qduellen und der sonstigen in den Großherzoglichen Kuranstalten zu Gebote stehenden 
Heilmittel (Dampfbäder, heiße Luftbäder, Heilgymnastik u. s. w.) Heilung oder 
wenigstens entschiedene Besserung zu erwarten ist. Bekanntmachung des O. Sch. R. 
vom 1. März 1895 Nr. 3759, betreffend die Aufnahme von Kranken in das Landes- 
bad zu Baden; Sch. V. Bl. 1895 Nr. II S. 17. 
4. Gnadengaben für Hinterbliebene von Volksschul- 
hauptlehrern: 
a. Landcsherrliche Verordnung vom 18. Juni 1892 (Ges. u. 
VD.-Bl. 1892 S. 276; Schulv.-Bl. 1892 S. 156): 
5 1. Unterstützungen an Hinterblichene von Volksschulhauptlehrern, 
cinschliesslich der mit den Rechten solcher an anderen als Volksschulen 
angestellten Lehrer, werden aus dem nach §Slh des Elementarunter- 
richtsgesetzes vom 13. Mai 1892 (Tiesctzes- und Verordnungsblatt Nr. XII 
Seite 169) im Staatsvoranschlag vorzusehenden hbesonderen Gnadengaben- 
fond gewährt. 
§5 2. Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen Gnadengaben 
an Hinterblichene von Volksechulhauptlehrern bewilligt werden 
können, und der Dauer der Verwilligung gelten die in den 88§ 2 bis 5 
Unserer Vorordnung vom 14. Oktober 1889, die Gnadengaben für 
Hinterbliehene von Beamten hetreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt 
Nr. XXV Seite 231), gegebenen Vorschriften. 
§ 3. Was den llinterblichenen der Volksschulhauptlehrer als 
Cnadengabe gewährt wird, soll innerhalb eines Kalenderjahres in der 
Regel den Betrag von 100 Mark für die einzelne Person nicht übersteigen. 
In besonders dringlichen Ausnahmsfüllen kann bis zu 150 Mk. für 
elas Kalenderjahr gegangen werden. 
5 f. Die Mittel des Guadengahenfonds für Volksschulhauptlehrer 
worden nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen unter Aufsicht 
und der nüheren, im Benehmen mit dem Finanzministerium zu treffenden, 
Anleitung des Unterrichtsministeriums durch den Oherschulrat, der die 
##forderlichen Listen aufstellt, zur Verteilung gelbracht. 
5 5. Gesuche um Verwilligung von Gnadengaben an Hinterblichene 
von Volsschulhauptlehrern sind, abgeschen von dringlichen Fällen, all- 
jührlich im Laufe des Monats Oktoler, und zwar durch Vermittelung 
ller Ortsschulbehörden, bei den Kreisschulvisitaturen einzureichen. 
hb. Bekauntmachung des Oberschulrats vom 4. Oktober 1892 
(Schulv.-Bl. 1892 S. 201): 
Unter Bezugnahme anf die landesherrliche Verordnung rom 
18. Juni 1892 (Geselzes- und Verordnungsblatt Nr. XVI beziehungsweise 
Schulverordnungsblatt Nr. IX) und auf die §5 2, 3 und 4 der landes- 
herrlichen Verordnung vom 1.4. Oktoher 1889, die Gnadengaben für 
Ilinterbliebene von Beamten hetreffend, wonach Gnadengaben im Falle 
Cines dringenden Bedürknisses in ceinmaligan Betrügen oder in
	        
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