Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel IV. Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen. § 51. 147 
Jnhresbetrügen in stets widerruflicher Weisce bewilligt worden 
können: 
1. an Witwen von IInuptlehrern, 
2. an solche hinterlassene ledige Söhne und Töchter von 
Iauptlelrern, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt 
haben, oder deren Mutter nicht mehr lelbt, 
3. ausnahms weise auch an Witwen solcher Hauptlehrer, 
welche gegen ihren Willen aus dem Schuldienst entlassen 
worden sind, 
Kird bekannt gemacht, dass Gesuche um Verwilligung solcher Gnaden- 
Jahben, ahgeschen von dringlichen Fällen, alljührlich im Laufe des Monats 
Oktober und zwar durech Vermittelung der Ortsschulpelhörden hel 
den Kreisschulvisitaturen einzureichen sind. Die Ortsschulbehörden. 
Sowohl, als die Kreisschulvisitaturen haben sich über die Bedürftigkeit 
und Würdigkeit der Nachsuchenden zu äussern. Die Vorlage der 
Gesuche an den Oherschulrat soll spütestensauf den 1. Dezember 
geschchen. 
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Genehmigung einer 
Gnadengabe, wenn nicht die Zuweisung ausdrücklich auf längere Zeit 
ausgesprochen ist, alljührlich von Neucem nuchgesucht werden 
muss und dass in allen Füllen die Verwilligung nur mit Vorbehalt 
HLederzeitigen Widerrufs erfolgt. 
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