6 I. Geschichtliche Einleitung.
Als Schulmeister sollen nur solche angestellt werden, welche von christ-
lichen Eltern ehelich geboren, wenigstens 20 Jahre alt sind, gute Zengnisse
über ihre religiöse und sittliche Anfführung beibringen und in Hinsicht auf
Fähigkeiten
a. „nicht allein in dem Lesen, schön und richtig schreiben vollkommen
erfahren“ sind, sondern «
b. „anbei von der Rechenkunst die fünf sogenannte Spezies und wenigstens.
einige leichtere Regeln gehörig wissen;"
c. „den Choral verstehen, auch an Ort und End, wo es erforderlich ist,
die Orgel schlagen können,“ und
d. „einige lateinische Schulen wo es immer möglich, absolvieret haben“
(8 76).
Bei eingetretener Erledigung eines Schuldienstes soll Anzeige an die
fürstliche Regierung oder an die „zur Besorgung des Schulwesens angeordnete
Kommission“ erstattet werden. Bei den nämlichen Stellen sollen die Be-
werber ihre Bittschriften einreichen und von da „au das bestimmte Ort, um
das nötige Examen auszustehen, verwiesen werden“ (68 78). „Die Erxa-
minatoren belangend, werden Wir die nötige Vorsehung thun, und nicht
nur allein aus dem Mittel Unserer fürstlichen Regierung Jemanden hierzu
ernennen, sondern es soll auch die geistliche Obrigkeit, als welche über des.
Kandidaten Fähigkeit in Betreff der Unterweisung im Christentum und Aus-
legung des Katechismus ohnehin zu erkennen hat, ersucht werden, einige
Mitexaminatoren anzustellen“ (§ 79). Diese Examinatoren haben über das
Ergebnis der mit den Bewerbern vorzunehmenden Prüfung Bericht an die
fürstliche Regierung zu erstatten, von welcher sodann der erledigte Schul-
dienst vergeben wird (§ 80).
Den Städten und anderen Gemeinden, denen bisher gestattet war, „Schul-
meister für sich anzunehmen, und solche gleichwohl der geist- und weltlichen
Obrigkeit vorzustellen“, soll auch fernerhin ein Vorschlagsrecht zustehen, jedoch
so, daß die Obrigkeit „zur Annahme des vorgeschlagenen Kandidaten nicht
schlechterdings verbunden“ ist (8 77).
Schulgehilfen, wo solche wegen größerer Anzahl der Schulkinder aufzu-
stellen sind, dirfen vom Hauptlehrer (Schulmeister) nur mit Genehmigung
des Beamten und des Pfarrers angenommen werden (& 108). Wenn der
Schulmeister zugleich den Meßnerdienst zu versehen hat, und die Zahl der
Schulkinder mehr als 80 beträgt, ist derselbe verbunden, einen Schulgehilfen
(Präceptor) zu halten (8 110).
Nach der im Jahre 1771 eingetretenen Vereinigung der Markgrasschaft
Baden-Baden mit der Markgrasschaft Baden-Durlach blieb im Gebiete der
ersteren die „Landschulordnung“ vom 27. Juni 1770 unverändert in Geltung.
Ein an das fürstl. Hofrats-Kollegium gerichtetes Reskript des Markgrafen