Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 88 53, 54. 153
In diesem letzteren Falle, und ebenso, wenn die Hinterbliebenen die
Wohnung vor Ablanf des Sterberierteljahres rüumen, bezahlt die Staats-
kassc von da an das entsprechende Treffnis des Wohnungsgeldes.
3.
War der Hauptlelrer (Ziffer 1) an Stelle freier Wohnung im Genuss
.einer AMietzinsentschüdigung, so wird diesec den llinterblichenen von der
Gemeinde auf die Dauer von 3 Alonaten vom Todestage an weiter bezahlt,
es sei denn, dass die llauptlehrerstelle vorher endgiltig oder mit einem
Schulverwalter wiederbesetzt wird, in welchem Falle die Hinterblichenen
die Mietzinsentschädigung vom Dienstantrittstage des neuen Lehrers an
bis zum Ablauf obiger drei Monate zu Lasten der Staatskasse erhalten.
4.
Auf den ctwaigen Sterbegehalt der llinterblichenen von nicht etat-
müssig angestellten Volksschullehrern an den in Ziffer 1 bezeichneten
Vollkcsschulen finden tlie Bestimmungen unter Ziffer 1—3 Ssinngemässe
Anwendung.
5. LULUmzugskosten; Tagsgebühren und Reisekosten -Ent-
schädigungen.] Beamtengesetz § 5 Absatz 2; Ministerialverordnung vom
19. Dezember 1876, betreffend die Vergütung für Zugs= und Reisekosten der Lehrer
an Volksschulen (letztere V.O. in Abschnitt IX: „Aufwand für die Volksschulen“).
Die Auszahlung geschieht durch die für den Anstellungsort des forderungs-
berechtigten Lehrers zuständige Amtslkasse auf unmittelbare Anweisung seitens der
Oberschulbehörde. Unterrichtsmin., I. Mai 1892 Nr. 8552.
5.
Die nach § 39, b und § 42 jedem Hauptlehrer zu gewährende freie
Wohnung ist von der Schulgemeinde (§ 6) zu stellen; auch hat dieselbe die
öffentlichen Lasten und Abgaben zu tragen, welche von solchen Wohnungen
zu entrichten sind.
Von dem im Genuß der Wohnung befindlichen Lehrer sind die gesetzlich
dem Mieter obliegenden kleinen Ausbesserungen zu bestreiten.
1. Nach den früheren E. U. G. (§§ 52 und 82) war die Verpflichtung der
Schulgemeinde, dem Hauptlehrer — bezw., bei Schulen mit mehreren Haupt-
lehrern, dem ersten Hauptlehrer — freie Wohnung zu stellen, eine bloß aus-
hilfsweise (subsidiäre) insofern, als dieselbe nur wirksam wurde, wo „kein Schul-
haus vorhanden, oder darin für einen Lehrer keine angemessene Wohnung mehr aus-
zumitteln“ war, auch die „Kosten der Erbauung und Anschaffung des Schulhauses"
von der Gemeinde nur zu tragen waren, „soweit nicht ein privatrechtlicher Bau-
pflichtiger vorhanden ist, und soweit sie nicht durch vorhandene hiezu bestimmte Fonds
gedeckt werden.“ Die Gemeinde hatte sonach für die dem (ersten) Hauptlehrer zu-
kommende Wohnung nicht einzutreten, wenn ein durch einen privatrechtlich Bau-