Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 88 53, 54. 153 
In diesem letzteren Falle, und ebenso, wenn die Hinterbliebenen die 
Wohnung vor Ablanf des Sterberierteljahres rüumen, bezahlt die Staats- 
kassc von da an das entsprechende Treffnis des Wohnungsgeldes. 
3. 
War der Hauptlelrer (Ziffer 1) an Stelle freier Wohnung im Genuss 
.einer AMietzinsentschüdigung, so wird diesec den llinterblichenen von der 
Gemeinde auf die Dauer von 3 Alonaten vom Todestage an weiter bezahlt, 
es sei denn, dass die llauptlehrerstelle vorher endgiltig oder mit einem 
Schulverwalter wiederbesetzt wird, in welchem Falle die Hinterblichenen 
die Mietzinsentschädigung vom Dienstantrittstage des neuen Lehrers an 
bis zum Ablauf obiger drei Monate zu Lasten der Staatskasse erhalten. 
4. 
Auf den ctwaigen Sterbegehalt der llinterblichenen von nicht etat- 
müssig angestellten Volksschullehrern an den in Ziffer 1 bezeichneten 
Vollkcsschulen finden tlie Bestimmungen unter Ziffer 1—3 Ssinngemässe 
Anwendung. 
5. LULUmzugskosten; Tagsgebühren und Reisekosten -Ent- 
schädigungen.] Beamtengesetz § 5 Absatz 2; Ministerialverordnung vom 
19. Dezember 1876, betreffend die Vergütung für Zugs= und Reisekosten der Lehrer 
an Volksschulen (letztere V.O. in Abschnitt IX: „Aufwand für die Volksschulen“). 
Die Auszahlung geschieht durch die für den Anstellungsort des forderungs- 
berechtigten Lehrers zuständige Amtslkasse auf unmittelbare Anweisung seitens der 
Oberschulbehörde. Unterrichtsmin., I. Mai 1892 Nr. 8552. 
5. 
Die nach § 39, b und § 42 jedem Hauptlehrer zu gewährende freie 
Wohnung ist von der Schulgemeinde (§ 6) zu stellen; auch hat dieselbe die 
öffentlichen Lasten und Abgaben zu tragen, welche von solchen Wohnungen 
zu entrichten sind. 
Von dem im Genuß der Wohnung befindlichen Lehrer sind die gesetzlich 
dem Mieter obliegenden kleinen Ausbesserungen zu bestreiten. 
1. Nach den früheren E. U. G. (§§ 52 und 82) war die Verpflichtung der 
Schulgemeinde, dem Hauptlehrer — bezw., bei Schulen mit mehreren Haupt- 
lehrern, dem ersten Hauptlehrer — freie Wohnung zu stellen, eine bloß aus- 
hilfsweise (subsidiäre) insofern, als dieselbe nur wirksam wurde, wo „kein Schul- 
haus vorhanden, oder darin für einen Lehrer keine angemessene Wohnung mehr aus- 
zumitteln“ war, auch die „Kosten der Erbauung und Anschaffung des Schulhauses" 
von der Gemeinde nur zu tragen waren, „soweit nicht ein privatrechtlicher Bau- 
pflichtiger vorhanden ist, und soweit sie nicht durch vorhandene hiezu bestimmte Fonds 
gedeckt werden.“ Die Gemeinde hatte sonach für die dem (ersten) Hauptlehrer zu- 
kommende Wohnung nicht einzutreten, wenn ein durch einen privatrechtlich Bau-
	        
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